Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegister Eintragung Auskunftssperre
Quelle: BUS Rheinland-PfalzEine Auskunftssperre im Melderegister wird nur unter strengen Voraussetzungen eingetragen.
Hierzu müssen Sie glaubhaft machen, dass Ihnen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen entstehen kann.
Auskünfte aus dem Melderegister erteilt das Bürgerservicebüro.
Sie haben Fragen? Bitte nutzen Sie unsere Callcenter-Nummern:
Zentrale Nr. (0 62 41) 853 - 0
Mit einer Auskunftssperre können Sie erreichen, dass Ihre zuständige Meldebehörde nur noch in eng begrenzten Ausnahmefällen eine Melderegisterauskunft zu Ihren Daten erteilt.
Einrichten einer Übermittlungssperre:
keine Übermittlung persönlicher Daten an:
Adressbuchverlage
Religionsgemeinschaften
Politische Parteien und Wählergruppen zwecks Volksentscheiden und Alters- und Ehejubiläen
Sie kann ohne Begründung eingerichtet werden.
Melderegisterauskünfte an Dritte können weiterhin erteilt werden.
Einrichten einer Auskunftssperre:
Hiermit können Melderegisterauskünfte gegenüber Privatpersonen und Unternehmen unterbunden werden
Es ist ein wichtiger Grund (Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit, Adoption) erforderlich und ein Nachweis darüber vorzulegen (Gerichtsurteil, Arbeitsvertrag etc.)
Angehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe (z.B. Mitarbeitende einer Behörde) genügt nicht als Legitimation
Es empfiehlt sich, dass Sie vor der Beantragung mit der zuständigen Stelle Kontakt aufnehmen und sich informieren, ob eine Sperre in Ihrem Fall in Betracht kommt.
Die Auskunftssperre wird auf Antrag eingetragen. Mit der Antragsabgabe müssen Sie Tatsachen darlegen und glaubhaft machen, weshalb Ihnen durch eine Auskunftserteilung eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange entstehen kann. Der Antrag kann schriftlich oder persönlich durch Vorsprache in der Behörde gestellt werden.
Anschließend werden Ihre Angaben durch die zuständige Stelle überprüft. Ergibt sich aus dieser Überprüfung, dass die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, so wird im Melderegister eine Auskunftssperre für 2 Jahre vermerkt, die sich auf alle Arten der Melderegisterauskunft an Privatpersonen und nicht öffentliche Stellen bezieht.
Die Sperre gilt nur für die Wohnung, für die sie beantragt wurde.
Sie können die Auskunftssperre nach Ablauf der Zeit verlängern lassen.
die Meldebehörde Ihres Wohnortes
die Meldebehörde Ihres Wohnortes
- Für eine Auskunftssperre müssen Sie triftige Gründe, die eine Gefährdung Ihrer oder anderer Personen deutlich machen, gegenüber der örtlichen Meldebehörde glaub-haft machen.
- Eine Überprüfung Ihrer Angaben muss die von Ihnen angeführte Gefahr bestätigen.
Beantragung einer Sperre:
persönlich oder
schriftlich (Formular)
Die Sperrwirkung beginnt unverzüglich nach der Eintragung
Gültigkeit aller Sperren: 2 Jahre
Unterlagen
Personalausweis oder Reisepass
ggf. entsprechende Nachweise über den wichtigen Grund:
Urteile, gerichtliche Anordnungen, Bescheinigungen, Zeugenaussagen, ärztliche Atteste, Polizeiberichte
Bei schriftlichem Antrag:
Formular
Kopie des Ausweises
ggf. entsprechende Nachweise (wie oben)
Einfache Melderegister für Privatpersonen 8,10€
Für gewerbliche Zwecke (bspw. Anwälte, Inkasso-Unternehmen) nach § 44 Abs. 1 BMG - außer Adresshandel - für jede betroffene Person 9,20 €
Für Zwecke der Werbung und Adresshandel nach § 44 Abs. 3 BMG für jede betroffene Person 10,00 €
Erweiterte Melderegisteraukunft für die ein berechtigtes oder rechtliches Interesse schriftlich nachgewiesen werden muss 11,00 €
keine
Die Auskunftssperre endet nach 2 Jahren und kann auf Antrag verlängert werden.
03.11.2015
Ihre zuständige Stelle:
Stadtverwaltung Worms - Abteilung 3.11 Bürgerservicebüro
Im Bürgerservicebüro können Sie folgendes in Anspruch nehmen: alle Services der Kfz-Zulassungsstelle (nur in der Hauptstelle Folzstraße: Fahrzeug an-, ab-, ummelden usw.) sowie des Meldewesens und Passwesens, Beglaubigungen und einiges mehr (in der Hauptstelle und in den Außenstellen). Eine Übersicht über alle Dienstleistungen finden Sie weiter unten.
Vorsprache nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich!--> Termin online vereinbaren (Hauptstelle und Außenstellen) oder Telefon: (0 62 41) 8 53 - 0
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Hauptstelle Folzstraße 5 >> Öffnungszeiten siehe oben (Vorsprache nur mit Termin!) Termin online vereinbaren oder Telefon: (0 62 41) 8 53 - 0
Unsere 4 Außenstellen:
In folgenden Stadtteilen werden alle Dienstleistungen des Bürgerservicebüros angeboten (außer der Zulassung von Fahrzeugen). Anmeldungen aus dem Ausland sind in den Außenstellen ausgeschlossen. Es sind nur Kartenzahlungen möglich!
- Neuhausen: Kirchgasse 7, 67547 Worms Frau Erika Guth (Kontaktdaten siehe unten) >> Infos & Öffnungszeiten (Vorsprache nur mit Termin!)
- Rheindürkheim: Eduard-Paret-Straße 25, 67550 Worms Frau Simone Lampe (Kontaktdaten siehe unten) ' >> Infos & Öffnungszeiten (Vorsprache nur mit Termin!)
- Pfeddersheim: Schlossstraße 48, 67551 Worms Frau Stefanie Wetzel Kontaktdaten siehe unten) >> Infos & Öffnungszeiten (Vorsprache nur mit Termin!)
- Horchheim: Alter Marktplatz 1, 67551 Worms Frau Edith Baier (Kontaktdaten siehe unten) >> Infos & Öffnungszeiten (Vorsprache nur mit Termin!)
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Fax Bürgerservicebüro: (0 62 41) 8 53 - 37 99 Fax Kfz-Zulassung: (0 62 41) 8 53 - 37 98
Adresse
67547 Worms
Bemerkung:
Bürgerservicebüro Hauptstelle. im Bürgerrathaus
Kontakt
Fax
Webseite
Öffnungszeiten
07:15 Uhr - 12:00 Uhr
Hauptstelle; Vorsprache nur mit Terminvereinbarung möglich!
Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag
13:00 Uhr - 16:00 Uhr
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Freitag
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