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mixins.searchInfo_searchTermAusnahme für das Abbrennen privater Kleinfeuerwerke außerhalb des Jahreswechsels beantragen

Ausnahme für das Abbrennen privater Kleinfeuerwerke außerhalb des Jahreswechsels beantragen

Quelle: BUS Rheinland-Pfalz

Sie benötigen für das Abbrennen von Feuerwerken außerhalb des Jahreswechsels eine vorab beantragte Genehmigung.

Wenn Sie mindestens 18 Jahre alt sind, dürfen Sie am 31.12. und 01.01. eines Jahres Pyrotechnik der Kategorie F2 (Kleinfeuerwerk) ohne besondere behördliche Erlaubnis abbrennen.

Den Rest des Jahres dürfen Sie ein Feuerwerk nur abbrennen, wenn Sie im Besitz einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheins sind.

Außerhalb des Jahreswechsels können Sie aber als Privatperson, wenn Sie mindestens 18 Jahre alt sind, zu besonderen Anlässen (wie beispielsweise eine Hochzeit) eine Ausnahmegenehmigung beantragen.

Die örtlich zuständige Sprengstoffbehörde prüft ihren Antrag darauf, ob eine Gefahr durch das Kleinfeuerwerk besteht, ob ein begründeter Anlass vorliegt und ob alle relevanten Dokumente vorliegen.

Spezielle Hinweise für Landkreis Trier-Saarburg

Beantragung

  • Antrag ist im Fachamt erhältlich
    • wird auf Wunsch zugesendet
    • vorherige telefonische Rücksprache ist empfehlenswert
  • Antragstellung soll 4 Wochen vorher erfolgen

Hinweis

  • auf fremdem Grundstück ist die privatrechtliche Zustimmung des Eigentümers erforderlich

Ihre zuständige Stelle:

Kreisverwaltung Trier-Saarburg - Sicherheit, Ordnung und Verkehr - Allgemeine Ordnungsaufgaben - Waffenrecht

Postanschrift 2620
54216 Trier
Willy-Brandt-Platz 1
54290 Trier
115
+49 651 715-0
+49 651 715-17654

Montag 09:00 - 12:00 Uhr 

Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr 

Mittwoch 09:00 - 12:00 Uhr 

Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr 

Freitag 09:00 - 12:00 Uhr

Hinweis:

Montag bis Donnerstag 14:00 - 16:00 Uhr nur nach Vereinbarung

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