Energieversorgungsnetzen Genehmigung der Aufnahme des Netzbetriebs beantragen
Quelle: BUS Rheinland-PfalzWenn Sie die Aufnahme des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes beabsichtigen, müssen Sie eine entsprechende Genehmigung beantragen.
Wenden Sie sich an das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau.
Sie können sich auch an den Einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten wenden.
Die Zuständigkeit obliegt der Energieaufsicht im Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau.
Sie besitzen die
- Leistungsfähigkeit in personeller, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht und
- Zuverlässigkeit,
um den Netzbetrieb entsprechend den Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes auf Dauer zu gewährleisten.
- Darstellung des Unternehmens
- Nachweis über die Rechtsform des Unternehmens (Handelsregisterauszug, Gesellschaftsvertrag)
- Angaben zum Netz (Darstellung des Netzes, Netzkapazität, Druckstufen bzw. Spannungsebenen, Anschlussnehmer und deren Struktur)
- Unterlagen zur personellen und technischen Leistungsfähigkeit
- Organigramm mit Anzahl der Mitarbeiter und deren Qualifizierung, technische Ausstattung (s. VDN Richtlinie S 1000 bzw. DVGW Arbeitsblatt G 1000),Vorlage der Verträge mit Subunternehmen
- Unterlagen zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Eigenkapitalnachweis, Beteiligungen am Unternehmen, Letzterstellte Gewinn- und Verlustrechnung, Geschäftsbericht)
- Bei Errichtung oder Erwerb eines Netzes: Vorlage einer Erfolgsvorschaurechnung (Investitionen und Abschreibungen, Kapital und Finanzplan, Betriebliche Aufwendungen, Gewinn- und Verlustrechnung)
Der vorgesehene Gebührenrahmen beträgt zwischen 150 und 2.000 Euro.
Die Genehmigung muss vor Aufnahme des Netzbetriebes erteilt worden sein.
Die Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung erfolgt nach Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen innerhalb von sechs Monaten.
- § 4Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- § 2 Landesgebührengesetzes (LGebG)
- § 2 Abs. 3 Landesverordnung über die Gebühren der Behörden der Wirtschaftsverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis)i.V.m. Nr. 7.1 der Anlage dieser Verordnung
- § 2 der Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen allgemeiner Art (Allgemeines Gebührenverzeichnis)
Verpflichtungs- bzw. Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht.
12.02.2020
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