An die zuständige Handwerkskammer.
Sie können sich auch an den Einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten wenden.
Quelle: BUS Rheinland-Pfalz (Linie6PLus)
Wenn Sie ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben wollen, müssen Sie sich vor Beginn der unternehmerischen Betätigung in ein bei Ihrer regional zuständigen Handwerkskammer geführtes Register (Handwerksrolle) eintragen lassen. In der Handwerksrolle wird neben dem Unternehmensträger (Einzelunternehmer, rechtsfähige Personengesellschaft oder juristische Person) verzeichnet, wer die Betriebsleitung übernimmt. Die Betriebsleitung kann entweder durch den Betriebsinhaber oder die Betriebsinhaberin oder eine(n) angestellten Betriebsleiter / Betriebsleiterin ausgeübt werden. Die Betriebsleitung muss über die fachlichen Voraussetzungen für die Ausübung des zulassungspflichtigen Handwerks verfügen. Der Nachweis ist über einen Meisterbrief für das jeweilige Handwerk oder eine gleichwertige einschlägige Berufsqualifikation zu erbringen. Näheres hierzu finden Sie im Abschnitt „Voraussetzungen.“
Zu den zulassungspflichtigen Handwerken gehören unter anderem folgende Berufe:
Eine vollständige Auflistung finden Sie in der Anlage A zur Handwerksordnung (HwO). Das Handwerk muss nicht als Ganzes ausgeübt werden. Es können auch wesentliche (Teil-) Tätigkeiten ausgeübt werden.
Achtung: Sie dürfen immer nur das zulassungspflichtige Handwerk ausüben, das eingetragen wurde. Werden mehrere zulassungspflichtige Handwerke ausgeübt, muss normalerweise jedes dieser zulassungspflichtigen Handwerke in die Handwerksrolle eingetragen sein.
An die zuständige Handwerkskammer.
Sie können sich auch an den Einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten wenden.
Hinweis: Wenn Sie – etwa bei Ausübung mehrerer zulassungspflichtiger Handwerke – eine zweite Person als Betriebsleitung anstellen, müssen Sie die Betriebsleitererklärung mit weiteren unter 5. genannten Unterlagen auch für diese vorlegen.
Die konkrete Gebühr ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer, das über die Internetseite der Kammer abrufbar ist.
Anzeige der Handwerkstätigkeit: vor Beginn.
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen.
Wenn alle Unterlagen vollständig sind und kein weiteres Verfahren notwendig ist, kann die Eintragung in die Handwerksrolle innerhalb weniger Tage abgeschlossen werden.
Weitere Verfahren verlängern die Bearbeitungsdauer, wie zum Beispiel die Erteilung einer Ausnahmebewilligung.
Wesentliche (Teil-) Tätigkeiten eines Handwerks
Das Handwerk muss nicht als Ganzes ausgeübt werden. Es können auch wesentliche (Teil-) Tätigkeiten ausgeübt werden. Auch dann muss die Eintragung in die Handwerksrolle erfolgen.
Mehrere Handwerke
Sie dürfen immer nur das zulassungspflichtige Handwerk ausüben, das eingetragen wurde.
Wenn Sie mehrere zulassungspflichtige Handwerke ausüben wollen, müssen Sie jedes dieser Handwerke in die Handwerksrolle eintragen lassen.
Mehrere Personen als Betriebsleitung
Wenn Sie mehr als 1 Person als Betriebsleitung anstellen, müssen Sie auch diese eintragen lassen.