Ausländische Absolventinnen und Absolventen wenden sich an das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung.
Rheinland-pfälzische Absolvent*innen wenden sich direkt an die Hochschule an der der Studiengang Soziale Arbeit abgeschlossen wurde.
Quelle: BUS Rheinland-Pfalz (Linie6PLus)
Für ausländische Absolventinnen und Absolventen erfolgt die Erteilung der staatlichen Anerkennung nach Abschluss von Studiengängen der Sozialen Arbeit an (Fach)Hochschulen nach Prüfung der Voraussetzungen.
Für rheinland-pfälzische Absolventinnen und Absolventen erteilt die staatliche Anerkennung die Hochschule an der der Studiengang Soziale Arbeit abgeschlossen wurde.
Ausländische Absolventinnen und Absolventen wenden sich an das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung.
Rheinland-pfälzische Absolvent*innen wenden sich direkt an die Hochschule an der der Studiengang Soziale Arbeit abgeschlossen wurde.
Ausländische Absolventinnen und Absolventen:
Den Antrag auf staatliche Anerkennung kann einreichen, wer in Studiengängen Sozialarbeit oder Sozialpädagogik oder in einem inhaltlich vergleichbaren Studiengang an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule/Berufsakademie
Festgestellte Defizite, die der Erteilung der staatlichen Anerkennung entgegenstehen, können eventuell durch Anpassungsmaßnahmen ausgeglichen werden. Nähere Informationen erteilt die zuständige Behörde.
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Für die Prüfung ausländischer Abschlüsse sind folgende Unterlagen vorzulegen:
Weitere im Einzelfall notwendige Unterlagen werden nach Eingang des Antrags gegebenenfalls nachgefordert.
Für die Erteilung der Staatlichen Anerkennung ist von rheinland-pfälzischen sowie ausländischen Absolventinnen und Absolventen eine Gebühr in Höhe von 16,00 Euro zu zahlen.
Der Antrag ist unter Verwendung des Antragsformulars und unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen zu stellen.
01.06.2022