Wenden Sie sich für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von den Verboten nach dem Feiertagsgesetz an die örtliche Ordnungsbehörde oder an den Einheitlichen Ansprechpartner.
Quelle: BUS Rheinland-Pfalz (Linie6PLus)
Wenden Sie sich für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von den Verboten nach dem Feiertagsgesetz an die örtliche Ordnungsbehörde oder an den Einheitlichen Ansprechpartner.
Ein formloser Antrag genügt.
Die Gebühren ergeben sich aus der Landesverordnung über die Gebühren der allgemeinen und inneren Verwaltung einschließlich der Polizeiverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 11. Dezember 2001. Die feiertagsrechtlichen Gebühren sind Nummer 9 der Anlage zum Besonderen Gebührenverzeichnis zu entnehmen. Über die Höhe im Einzelfall erteilt die zuständige Behörde Auskunft.
Die Anträge sind nicht fristgebunden.
Verstösse gegen das Feiertagsrecht können nach § 12 LFtG als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet werden.