- Überlegung, welche Zwecke mit der Stiftung verfolgt werden sollen und welches Vermögen eingebracht werden soll, ggf. mit Beratung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion
- Erarbeitung des Stiftungsgeschäfts einschließlich der Stiftungssatzung im Entwurf (anhand der Muster auf der Internetseite der ADD
- Abstimmung mit der Stiftungs- und der zuständigen Finanzbehörde (im Falle einer steuerbegünstigten Stiftung)
- Anerkennung der Stiftung auf der Grundlage des abgestimmten Stiftungsgeschäfts einschließlich der Satzung durch die ADD als Stiftungsbehörde.
Die Stiftungsaufsicht des Landes stellt sicher, dass die Stiftungen im Einklang mit dem Landesstiftungsgesetz und der Stiftungssatzung verwaltet werden. Sie gewährleistet, dass der Wille der oder des Stiftenden dauerhaft eingehalten oder nicht mehr als notwendig verändert wird. Die Aufsicht soll so gehandhabt werden, dass Entschlusskraft und Verantwortungsfreudigkeit der Stiftungsorgane nicht beeinträchtigt werden.