Wenden Sie sich an die untere Naturschutzbehörde in der Verwaltung Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt.
Quelle: BUS Rheinland-Pfalz (Linie6PLus)
Wenn eine Verordnung über ein Natur- oder Landschaftsschutzgebiet ein Befahrensverbot enthält, Sie dieses jedoch befahren wollen, müssen Sie eine Ausnahmegenehmigung bzw. Erlaubnis bei der zuständigen Naturschutzbehörde beantragen.
Wenden Sie sich an die untere Naturschutzbehörde in der Verwaltung Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt.
Die Zuständigkeit obliegt der unteren Naturschutzbehörden
Im schriftlichen Antrag sind in der Regel Angaben beizufügen wie:
Es fallen Gebühren an. Diese richten sich nach dem Gebührenverzeichnis Landespflege
Es sind keine Fristen zu beachten.
Der Rechtsbehelf richtet sich nach dem Verwaltungsferfahrensgesetz.
Es ist ein formloser schriftlicher Antrag erforderlich.
25.10.2019