Sie wollen eine Probefahrt oder Überführungsfahrt mit einem nicht zugelassenen Fahrzeug durchführen? Dann benötigen Sie für dieses Vorhaben ein Kurzzeitkennzeichen.
Quelle: BUS Rheinland-Pfalz (Linie6PLus)
Wenn Sie eine Probefahrt zur Prüfung der Gebrauchsfähigkeit oder eine Überführungsfahrt mit einem nicht zugelassenen Fahrzeug (alle kennzeichenpflichtigen Kraftfahrzeuge und Anhänger) innerhalb der Bundesrepublik Deutschland durchführen wollen, benötigen Sie dazu ein Kurzzeitkennzeichen zur einmaligen Verwendung.
Ein Kurzzeitkennzeichen kann nur erteilt werden, wenn das Fahrzeug über eine Betriebserlaubnis verfügt und eine gültige Hauptuntersuchung (HU) sowie gegebenenfalls eine Sicherheitsprüfung (SP) vorliegen. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, so dürfen nur Fahrten zur Erlangung der Betriebserlaubnis oder einer HU/SP zur nächstgelegenen Begutachtungsstelle im Zulassungsbezirk oder einem angrenzenden Bezirk und gegebenenfalls damit im Zusammenhang stehende Fahrten zu Reparaturzwecken durchgeführt werden.
Das Kurzzeitkennzeichen gilt für höchstens fünf Tage. Der Ablaufzeitpunkt ist auf dem Kennzeichen in einem gelben Feld am rechten Rand vermerkt. Danach darf das Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr mit diesem Kennzeichen nicht mehr betrieben werden.
Kurzzeitkennzeichen gelten grundsätzlich nicht im EU-Ausland, werden aber von einigen EU-Staaten akzeptiert. Ob ein Mitgliedstaat das Kurzzeitkennzeichen akzeptiert, sollte bei der jeweiligen Botschaft abgefragt werden.
Sie wollen eine Probefahrt oder Überführungsfahrt mit einem nicht zugelassenen Fahrzeug durchführen? Dann benötigen Sie für dieses Vorhaben ein Kurzzeitkennzeichen.
Der Antrag auf Erteilung eines Kurzzeitkennzeichens ist bei der für den Wohnsitz (Hauptwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes) zuständigen Zulassungsbehörde zu stellen.
Bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden und Selbständigen mit festem Betriebssitz ist die Behörde des Sitzes oder des Ortes der beteiligten Niederlassung zuständig.
bei Firmen:
bei Vereinen:
bei minderjährigen Fahrzeughaltern:
Die Gebühren werden nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben.
Die Höhe der Gebühren kann je nach Fallkonstellation variieren. Konkrete Auskünfte hierzu erteilt die jeweils örtlich zuständige Zulassungsbehörde
Das Kurzzeitkennzeichen ist ab dem Tag der Ausstellung bis max. fünf Tage gültig. Die Kennzeichen und der Fahrzeugschein brauchen der Zulassungsbehörde nach Ablauf des Zeitraums nicht zurückgegeben werden. Sie verlieren mit Fristablauf ihre Gültigkeit.
MWVLW
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