Die für die Erteilung der Ausführungsgenehmigung zuständige Stelle prüft insbesondere, ob die vorgelegten Unterlagen zum Nachweis der Betriebs- und Standsicherheit ausreichend und geeignet sind und ob die erforderlichen technischen Nachweise und gegebenenfalls notwendige Risikoanalysen von Prüfstellen bzw. sachverständigen Personen ordnungsgemäß geprüft worden sind.
Vor Erteilung der Ausführungsgenehmigung ist der Fliegende Bau zur Probe aufzustellen. Auf die probeweise Aufstellung kann verzichtet werden, wenn sie zur Beurteilung der Stand- oder Betriebssicherheit des Fliegenden Baus nicht erforderlich ist.
In der Regel sind Zelte mit mehr als 1 500 Besucherplätzen oder mit mehr als 750 m² Grundfläche, Tribünen mit mehr als 500 Besucherplätzen, Bühnen sowie Fahr-, Schau- und Belustigungsgeschäfte vor der Inbetriebnahme probeweise aufzustellen.
Bei allen Anlagen vorwiegend maschineller Art ist ein Probebetrieb mit den der Berechnung zugrunde gelegten ungünstigsten Belastungen vorzunehmen.
Die Ausführungsgenehmigung wird in ein Prüfbuch eingetragen. Sie kann Nebenbestimmungen enthalten. Darunter können Sonderprüfungen (z. B. nach lfd. Nr. 3.2) oder Vorgaben für die Errichtung (z. B. im Hinblick auf unterschiedliche Aufstellorte - Beschaffenheit und Geländeverlauf, Art und Höhe der Unterpallungen) fallen. Eine Ausfertigung der für die Verlängerungsprüfung und die Gebrauchsabnahme erforderlichen und mit Prüfvermerk versehenen Original-Bauunterlagen ist dem Prüfbuch beizufügen. Das Prüfbuch muss urkundensicher (z. B. gebunden, keine Heftung) und mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen sein.