Die Ausbildung zum Fahrlehrer/ zur Fahrlehrerin kann nur in einer der bundesweit ca. 56 anerkannten Fahrlehrer-Ausbildungsstätten erfolgen. Sie dauert mindestens 12 Monate. Dabei ist nicht nur die theoretische Ausbildung, sondern auch ein Praktikum in einer Ausbildungsfahrschule vorgeschrieben.
Damit der Fahrlehreranwärter in der Ausbildungsfahrschule die in der amtlich anerkannten Ausbildungsstätte erworbenen Kenntnisse auch anwenden kann, wird ihm wenn er die fahrpraktische Prüfung und die Fachkundeprüfung jeweils mit Erfolg abgelegt hat, eine befristete Fahrlehrerlaubnis mit beschränkten Ausbildungsrechten erteilt. Die befristete Fahrlehrerlaubnis erlischt entweder mit Erteilung der unbefristeten Fahrlehrerlaubnis oder nach dreimaliger erfolgloser Lehrprobe im theoretischen oder im fahrpraktischen Unterricht oder nach Ablauf von 2 Jahren ab Erteilung.