Antragsteller in Rheinland-Pfalz wenden sich an den regional zuständigen Landesbetrieb Mobilität.
Quelle: BUS Rheinland-Pfalz (Linie6PLus)
Passiver Schallschutz an Bundesfern- und Landesstraßen:
75-prozentige Erstattung für Aufwendungen bei schalltechnisch erforderlichen passiven Schallschutzmaßnahmen an baulichen Anlagen zur Verbesserung der Lärmsituation in schutzbedürftigen Räumen (z.B. Einbau von Schallschutzfenstern oder -lüfter), Voraussetzung: rechnerisch ermittelter Lärmbeurteilungspegel überschreitet den maßgeblichen Immissionsgrenzwert
Anwendungsbereich:
Schallschutzmaßnahmen für Wohngebäude an Bundes- bzw. Landesstraßen im Rahmen der Lärmsanierung (Lärmschutz an bestehenden Straßen).
Nutzer:
Haus- oder Wohnungseigentümer.
Antragsteller in Rheinland-Pfalz wenden sich an den regional zuständigen Landesbetrieb Mobilität.
Antrag auf Erstattung der Aufwendungen, nach Möglichkeit begründende Angaben über Nutzung und Lage der Räume
Die Beantragung soll im Regelfall vor der Ausführung der Lärmschutzmaßnahme/n erfolgen.
Über die Erstattung ist eine Vereinbarung zwischen Eigentümer und Träger der Straßenbaulast, vertreten durch den zuständigen regionalen Landesbetrieb Mobilität, abzuschließen.
Der Erstattungsbetrag wird nach Fertigstellung der Schutzmaßnahme und Prüfung der Originalrechnungen gezahlt.
bei Lärmvorsorge (Rechtsanspruch):
bei Lärmsanierung (kein Rechtsanspruch, freiwillige Leistung des Straßenbaulastträgers Bund bzw. Land im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel):