Sie müssen die Instandhaltung Ihrer Luftfahrzeuge im Einklang mit einem Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm, dem sogenannten Aircraft Maintenance Program (AMP) organisieren. Das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) prüft und genehmigt Ihr Instandhaltungsprogramm. Änderungen und einmalige Abweichungen müssen Sie ebenfalls genehmigen lassen.
Das LBA genehmigt die Instandhaltungsprogramme für folgende Luftfahrzeuge mit Verkehrszulassung in Deutschland:
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Luftfahrzeuge im Geltungsbereich des Teil-M der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA), zum Beispiel
- technisch komplexe Motorflugzeuge
- Luftfahrzeuge in Luftfahrtunternehmen
- Annex-I-Luftfahrzeuge, zum Beispiel historische Luftfahrzeuge
Ein Instandhaltungsprogramm ist möglich für:
- ein einzelnes Luftfahrzeug
- eine Luftfahrzeugflotte
Instandhaltungsprogramme für Luftfahrzeuge, die dem Teil-ML zugeordnet sind, kann das LBA hingegen nicht bearbeiten.
Erstellung des Instandhaltungsprogramms
Als Halterin oder Halter eines Luftfahrzeugs im Geltungsbereich des Teil-M oder eines Annex-I-Luftfahrzeuges können Sie das Instandhaltungsprogramm
- selbst erstellen und dessen Genehmigung, Änderung oder Abweichung beim LBA beantragen oder
- per Vertrag von einer Continuing Airworthiness Management Organisation (CAMO) oder Combined Airworthiness Organisation (CAO) erstellen oder pflegen lassen.
Beantragung der Erstgenehmigung
Als beauftragte CAMO oder CAO müssen Sie die Genehmigung des Instandhaltungsprogramms sowie von nachfolgenden Änderungen oder Abweichungen direkt beim LBA beantragen. Die notwendigen Nachweise hängen davon ab, ob Ihre CAMO oder CAO vom LBA genehmigt ist.
Eine Erstgenehmigung ist unter anderem notwendig bei:
- Verkehrszulassung eines Luftfahrzeugs im Geltungsbereich des Teil-M
- Wechsel der Halterin oder des Halters
- Wechsel der Eigentümerin oder des Eigentümers
- Kündigung des bisherigen CAMO oder CAO-Vertrags
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Kündigung des bisherigen eingeschränkten Vertrags über die Ausarbeitung und Pflege eines Instandhaltungsprogramms