Zuständig für Bundesfernstraßen ist die Straßenbaubehörde, in deren Bezirk die Sondernutzung erfolgen soll. Für Autobahnen ist die Autobahngesellschaft zuständig.
Quelle: BUS Rheinland-Pfalz (Linie6PLus)
Straßen dienen dem Zweck der Fortbewegung und des Transports. Dies ist der sogenannte Gemeingebrauch. Wenn Sie eine Straße außerhalb des Gemeingebrauchs nutzen möchten, benötigen Sie eine Sondernutzungserlaubnis. Das kann zum Beispiel sein für:
Bei wem Sie die Sondernutzungserlaubnis beantragen, ist abhängig davon, wo die Sondernutzung stattfinden soll. Für Landstraßen ist die regionale Straßenbaubehörde, für Autobahnen die entsprechende Autobahngesellschaft zuständig.
Wenn Sie für eine weitergehende Nutzung bereits eine Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis eingeholt haben, benötigen Sie keine Sondernutzungserlaubnis.
Damit die Sondernutzung genehmigt wird, müssen Sie sicherstellen, dass:
Die Erlaubnis wird Ihnen auf Zeit oder Widerruf erteilt und kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden sein.
Zuständig für Bundesfernstraßen ist die Straßenbaubehörde, in deren Bezirk die Sondernutzung erfolgen soll. Für Autobahnen ist die Autobahngesellschaft zuständig.
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
11.10.2024