Die Zulassung als Patentanwältin oder Patentanwalt erhalten Sie nur, wenn Sie
- die Befähigung für diesen Beruf nach der Patentanwaltsordnung erlangt haben oder
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als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates
- der Europäischen Union (EU),
- des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder
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der Schweiz eine Bescheinigung des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) vorlegen können, nach der
- Ihre im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen die Kenntnisse umfassen, die für die Ausübung des Berufs der Patentanwältin oder des Patentanwalts in Deutschland erforderlich sind oder
- Sie die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft bestanden haben.
Die Befähigung für den Beruf der Patentanwältin oder des Patentanwalts nach der Patentanwaltsordnung haben Sie erlangt, wenn die folgenden Punkte zutreffen:
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Sie haben die technische Befähigung erworben. Das bedeutet, Sie haben
- ein naturwissenschaftliches oder technisches wissenschaftliches Hochschulstudium mit Erfolg abgeschlossen, auch im Ausland möglich, soweit das Studium in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt oder dessen Gleichwertigkeit durch das DPMA und die zuständige oberste Landesbehörde festgestellt wurde,
- mindestens 1 Jahr eine praktische technische Tätigkeit ausgeübt oder die erforderliche praktische technische Erfahrung auf andere Weise erworben.
- Sie haben eine Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes absolviert: mindestens 34 Monate lang im Inland, davon mindestens 26 Monate bei einer Patentanwältin oder einem Patentanwalt oder einer Patentassessorin oder einem Patentassessor; das DPMA kann im Ausland absolvierte Ausbildungen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes bis zu 12 Monate anrechnen; alternativ können Sie auch eine mindestens 10-jährige Tätigkeit als Patentsachbearbeiterin oder Patentsachbearbeiter ausgeübt haben;
- Sie haben ein Studium im allgemeinen Recht an einer Universität absolviert.
- Sie haben die Prüfung über die erforderlichen Rechtskenntnisse bestanden.
- Falls Sie nicht bei einer Patentanwältin oder einem Patentanwalt ausgebildet wurden, müssen Sie nach der Prüfung mindestens 6 Monate bei einer Patentanwältin oder einem Patentanwalt tätig gewesen sein.
Die Zulassung zur Patentanwaltschaft erhalten Sie nicht in folgenden Fällen:
- Sie haben nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt.
- Sie besitzen infolge strafrechtlicher Verurteilung nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter.
- Sie wurden durch ein rechtskräftiges Urteil, das noch nicht länger als 8 Jahre zurückliegt, aus der Patentanwaltschaft ausgeschlossen.
- Gegen Sie wurde in einem Verfahren über die Richteranklage auf Entlassung oder im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Dienst in der Rechtspflege oder im DPMA rechtskräftig entschieden.
- Sie haben sich eines Verhaltens schuldig gemacht, aufgrund dessen Sie für den Beruf der Patentanwältin oder des Patentanwalts unwürdig erscheinen.
- Sie bekämpfen die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise.
- Sie sind aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig, den Beruf der Patentanwältin oder des Patentanwalts ordnungsgemäß auszuüben.
- Sie üben eine Tätigkeit aus, die nicht mit dem Beruf der Patentanwältin oder des Patentanwalts vereinbar ist, insbesondere mit Ihrer Stellung als unabhängigem Organ der Rechtspflege, oder die das Vertrauen in Ihre Unabhängigkeit gefährden kann.
- Sie befinden sich in Vermögensverfall. Es darf beispielsweise kein Insolvenzverfahren gegen Sie eröffnet worden sein.
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Sie sind
- Richterin oder Richter,
- Beamtin oder Beamter,
- Berufssoldatin oder Berufssoldat beziehungsweise Soldatin oder Soldat auf Zeit,
außer Sie sind ehrenamtlich tätig oder Ihre Rechte und Pflichten ruhen.