Die vorzeitige Altersrente für langjährige Versicherte erhalten Sie auf Antrag, wenn
- Sie die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von 35 Jahren erfüllt,
- und das für Sie maßgebliche Alter erreicht haben.
Bei der Wartezeit von 35 Jahren werden alle Pflichtbeiträge sowie auch freiwillige Beiträge berücksichtigt, welche Sie an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt haben oder die als gezahlt gelten. Beiträge für Zeiten vor dem 01.01.1995 werden in der Regel nur angerechnet, wenn diese lückenlos gezahlt sind.
Wurde zu Ihren Gunsten ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird das übertragene Anrecht in Wartezeitmonate umgerechnet.
Zeiten aus anderen Versorgungssystemen:
- Auch Zeiten aus anderen Versorgungssystemen, also zum Beispiel Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung, können auf Ihre Wartezeit angerechnet werden.
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Überschneiden sich die fremden Zeiten mit denen der landwirtschaftlichen Alterskasse, können die Fremdzeiten nicht zeitgleich angerechnet werden.
- Dies gilt auch, wenn Sie im selben Zeitraum als Unternehmerin oder Unternehmer von der Versicherungspflicht zur Alterskasse befreit waren.
- Eine Befreiung von der Versicherungspflicht als mitarbeitendes Familienmitglied hingegen steht der Anrechnung von in dieser Zeit zurückgelegten fremden Zeiten nicht entgegen.
Folgende Zeiten können angerechnet werden:
- Pflichtbeitragszeiten zu einem Träger der gesetzlichen Deutschen Rentenversicherung und gleichgestellten Zeiten der Sozialversicherung der ehemaligen DDR,
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Zeiten einer Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung, zum Beispiel als
- Beamtin oder Beamter
- Richterin oder Richter
- Berufs- oder Zeitsoldatin oder –soldat sowie
- sonstige beamtenähnlich abgesicherte Person
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Zeiten einer Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, zum Beispiel
- Angestellte und selbstständig Tätige, die einer berufsständischen Versorgungseinrichtung angehören
- Lehrerinnen und Lehrer sowie Erzieherinnen und Erzieher an privaten Schulen, falls eine beamtenähnliche Absicherung besteht
- bestimmte ausländische Zeiten nach über- und zwischenstaatlichem Recht
Wenn Sie die langjährige Versicherungs- oder Anrechnungszeit von 45 Jahre erfüllt haben, können Sie diese Rente ohne Abzüge beanspruchen. Für die Ermittlung der 45 Jahre sind unter anderem folgende Zeiten anrechenbar:
- Zeiten in der Alterssicherung der Landwirte
- Pflichtbeitragszeiten als Landwirtin oder Landwirt oder für mitarbeitende Familienangehörige
- Zeiten mit freiwilligen Beiträgen nach den §§ 4 oder 5 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG), wenn für mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge als Landwirtin oder Landwirt oder für mitarbeitende Familienangehörige vorhanden sind
- Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung
- Dazu zählen unter anderem
- Pflichtbeitragszeiten von Beschäftigten
- Pflichtbeitragszeiten von selbstständig Tätigen
- Pflichtbeitragszeiten wegen Kindererziehung
- Pflichtbeitragszeiten wegen nicht erwerbsmäßiger Pflege von Angehörigen
- Zeiten mit freiwilligen Beiträgen zur Deutschen Rentenversicherung (DRV), wenn dort mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorhanden sind
- Zeiten der Wehr- oder Zivildienstpflicht
- Beiträge aufgrund einer Nachversicherung
- Zeiten im Beitrittsgebiet und im Saarland, soweit sie als Pflichtbeitragszeiten gelten
- Zeiten, die den Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nach Bundesrecht gleichgestellt sind (zum Beispiel nach dem Fremdrentengesetz)
- Kalendermonate mit Ersatzzeiten (Verfolgung, Vertreibung, Flucht)
- Berücksichtigungszeiten wegen der Erziehung eines Kindes bis zum 10. Lebensjahr
- Zeiten, in denen Arbeitslosengeld, Krankengeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld, Winterausfallgeld oder Insolvenzgeld bezogen wurde
- Zeiten in anderen Sicherungssystemen
Dazu zählen insbesondere Zeiten als
- Richterin oder Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe
- Beamtin oder Beamter auf Lebenszeit, auf Zeit, auf Probe oder im Vorbereitungsdienst
- Berufssoldatin- oder soldat oder Soldatin oder Soldat auf Zeit
- Beschäftigte oder Beschäftigter einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung gewährleistet ist
- Mitglied einer geistlichen Genossenschaft oder Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die Versorgung gewährleistet ist
- Angestellte oder Angestellter sowie selbstständig Tätige oder Tätiger bei Mitgliedschaft in einer gesetzlichen berufsständischen Versorgungseinrichtung (beispielsweise Ärzte-, Apotheker-, Rechtsanwalts- oder Architektenversorgung)
- Lehrerin oder Lehrer und Erzieherin oder Erzieher an nicht-öffentlichen Schulen oder Anstalten, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung gewährleistet ist
Für die Ermittlung der 35 oder 45 Jahre sind unter anderem folgende Zeiten nicht anrechenbar:
- Kalendermonate, die durch Versorgungsausgleich oder Rentensplitting erworben wurden
- Zeiten mit Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II
- Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld in den letzten 2 Jahren vor Rentenbeginn
- (Ausnahme: wenn diese Zeiten Folge einer Insolvenz oder vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers sind)
- Freiwillige Beiträge in den letzten 2 Jahren vor dem Rentenbeginn, wenn gleichzeitig eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit vorliegt