Antragsberechtigt für den Umweltbonus waren:
- Privatpersonen
- Unternehmen
- Unternehmen mit kommunaler Beteiligung
- Stiftungen
- Körperschaften
- Vereine
Nicht antragsberechtigt waren:
- der Bund und die Bundesländer sowie deren Einrichtungen und Kommunen,
- alle öffentlichen Einrichtungen des Staates, die den Begriff des öffentlichrechtlichen Auftraggebers im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erfüllen,
- Automobilhersteller, die sich an der Finanzierung des Umweltbonus beteiligen,
- Antragstellerinnen und steller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist,
-
Antragstellerinnen und steller, die eine Vermögensauskunft als Schuldner im Sinne der Zivilprozessordnung oder Vollstreckungsschuldner im Sinne der Abgabenordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.
Wenn die Antragstellerin eine juristische Person ist, gilt dasselbe für die Inhaberin oder den Inhaber der juristischen Person.
Voraussetzungen für die Förderung von Neufahrzeugen:
- Das Fahrzeugmodell muss sich auf der Liste der förderfähigen Fahrzeuge befinden.
- Es muss sich um ein Neufahrzeug handeln, das erstmals zugelassen wird.
- Der Erwerb (Abschluss von Kauf oder Leasingvertrag) sowie die Erstzulassung müssen am 18.5.2016 oder später erfolgt sein.
- Das Fahrzeug muss im Inland auf Antragstellerin oder steller zugelassen sein.
- Beim Kauf muss es mindestens 6 Monate zugelassen bleiben.
- Beim Leasing variiert die Mindesthaltedauer je nach Länge des Leasingvertrages zwischen 6, 12 und 24 Monaten.
- Wenn Sie den Bundesanteil am Umweltbonus beantragen, muss der Anteil der Autoindustrie am Umweltbonus bereits geleistet worden sein. Dies ermittelt das BAFA durch den Vergleich Ihrer Erwerbskosten mit den im BAFA hinterlegten NettoListenpreisen.
Voraussetzungen für die Förderung von jungen Gebrauchtfahrzeugen:
- Das Fahrzeugmodell muss sich auf der Liste der förderfähigen Fahrzeuge befinden.
- Das Fahrzeug muss nach dem 4.11.2019 oder später erstzugelassen worden sein.
- Das Fahrzeug darf maximal 12 Monate erstzugelassen gewesen sein.
- Das Fahrzeug darf zum Zeitpunkt der Zulassung auf die Zweithalterin oder den Zweithalter maximal eine Laufleistung von 15 000 Kilometern aufweisen.