Eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ist für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen nur unter den folgenden Voraussetzungen möglich, die alle vorliegen müssen:
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Ausübung einer berufsspezifischen Beschäftigung oder Tätigkeit in einem Kammerberuf. Dazu gehören:
- Ärztinnen und Ärzte,
- Apothekerinnen und Apotheker,
- Architektinnen und Architekten,
- Tierärztinnen und -ärzte,
- Zahnärztinnen und -ärzte,
- Notarinnen und Notare,
- Rechtsanwältinnen und -anwälte,
- Steuerberaterinnen und -berater sowie Steuerbevollmächtigte,
- Wirtschaftsprüferinnen und -prüfer sowie vereidigte Buchprüferinnen und -prüfer,
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außerordentliche Mitglieder wie Ingenieurinnen, Ingenieure und Psychotherapeutinnen und -therapeuten.
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Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer. Diese ist nur dann befreiungsberechtigend, wenn für die entsprechende Berufsgruppe die gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der Berufskammer bereits vor dem 01.01.1995 bestanden hat.
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Pflichtmitgliedschaft in der entsprechenden berufsständischen Versorgungseinrichtung
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Zahlung einkommensbezogener Beiträge an die berufsständische Versorgungseinrichtung nach Maßgabe der jeweiligen Satzung
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Erbringung und Dynamisierung beitragsbezogener Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene durch die berufsständische Versorgungseinrichtung.
- Bestätigung der versorgungsrechtlichen Befreiungsvoraussetzungen durch die für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständige oberste Verwaltungsbehörde.
Die Erstreckung der Befreiung auf eine andere versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ist möglich, wenn
- diese andere Beschäftigung oder Tätigkeit infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und
- die berufsständische Versorgungseinrichtung auch während der Ausübung dieser Beschäftigung oder Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.
Das heißt, eine bestehende Befreiung kann sich nur dann auf eine andere Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit auswirken, wenn aus dieser Berufsausübung heraus zur berufsständischen Versorgungseinrichtung satzungsgemäß genau so hohe Beiträge gezahlt werden müssen, wie sie im Fall der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen wären.
Antragstellende Personen haben deshalb eine entsprechende Bestätigung des Versorgungswerkes vorzulegen.