Eine Klubstation ist eine Amateurfunkstelle, die von einer Gruppe von Funkamateurinnen und Funkamateuren unter Verwendung eines gemeinschaftlich genutzten Rufzeichens betrieben wird.
Wenn Sie zur Teilnahme am Amateurfunkdienst in Deutschland zugelassen sind, können Sie die Zuteilung eines Rufzeichens für eine Klubstation bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) beantragen. Sie müssen dafür von der Leitung Ihrer Gruppe als verantwortliche Person für die Klubstation benannt worden sein.
Die für den Funkbetrieb zulässigen Frequenzbereiche und maximalen Sendeleistungen richten sich nach der in Ihrer Zuteilungsurkunde eingetragenen Amateurfunk-Zeugnisklasse. Es existieren die Amateurfunk-Zeugnisklassen
Mit der Rufzeichen-Zuteilung werden folgende Ihrer persönlichen Daten in der Rufzeichenliste und Rufzeichenabfrage auf den Internetseiten der BNetzA veröffentlicht:
- Ihr Name und
- Ihre Amateurfunk-Zeugnisklasse in Verbindung mit dem Ihnen zugeteilten Amateurfunkrufzeichen.
Sollten Sie nicht widersprechen, werden außerdem Ihre Adresse und der Standort Ihrer Amateurfunkstelle veröffentlicht. Sie können dieser Veröffentlichung widersprechen, indem Sie
- dies im Antrag angeben oder
- sich zu einem späteren Zeitpunkt schriftlich dagegen aussprechen.
Abweichend von den Regelungen für die übrigen Rufzeichenzuteilungen des Amateurfunkdienstes können für Klubstationen auch Rufzeichen mit 4- bis 7-stelligem Suffix oder 1-stelligem Suffix zugeteilt werden. Solche Rufzeichen werden Ihnen befristet zugeteilt:
- der maximale Zuteilungszeitraum für Klubstationsrufzeichen mit 1-stelligem Suffix beträgt 5 Jahre,
- der für Klubstationsrufzeichen mit 4- bis 7-stelligem Suffix 1 Jahr.
Befristete Rufzeichenzuteilungen können grundsätzlich verlängert werden. Dazu ist eine rechtszeitige Antragsstellung vor Ablauf des Zuteilungszeitraums erforderlich. Rufzeichenzuteilungen mit 4- bis 7-stelligem Suffix sind jedoch nicht verlängerbar.
Im Antrag können Sie Rufzeichenwünsche angeben. Ein Rechtsanspruch auf bestimmte Rufzeichen besteht jedoch nicht.