Wenn Sie ein neues Fahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat der EU gekauft haben und Sie Angehöriger
- einer ausländischen Mission oder
- einer berufskonsularischen Vertretung sind, müssen Sie dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) den Kauf mitteilen und Umsatzsteuer bezahlen.
Die sogenannte Fahrzeugeinzelbesteuerung müssen Sie für jedes neu gekaufte Fahrzeug separat mitteilen.
Folgende Gruppen müssen die Fahrzeugeinzelbesteuerung dem BZSt mitteilen:
- Privatpersonen
- Unternehmen, die diese Fahrzeuge nichtunternehmerisch nutzen
- nichtunternehmerisch tätige Personenvereinigungen
Ausländische ständige diplomatische Missionen und berufskonsularische Vertretungen sowie deren Mitglieder können unter bestimmten Voraussetzungen von der Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbes neuer Fahrzeuge befreit werden.
Für die Berechnung der Fahrzeugeinzelbesteuerung gilt der allgemeine Steuersatz von 19 Prozent des Kaufwertes. Berechnen Sie die Steuer nicht richtig oder geben Sie keine Steuererklärung ab, schätzt das BZSt die Steuer.
Von der Umsatzsteuer betroffen sind
- motorbetriebene Landfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 48 cm³ oder einer Leistung von mehr als 7,2 Kilowatt; beispielsweise PKW, LKW, Motorrad, Moped, Motorroller.
- Wasserfahrzeuge mit einer Länge von mehr als 7,5 Metern.
- Luftfahrzeuge, deren Starthöchstmasse mehr als 1550 Kilogramm beträgt.
Ein Fahrzeug gilt als neu, wenn das
- Landfahrzeug nicht mehr als 6000 Kilometer zurückgelegt hat oder wenn seine erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als 6 Monate zurückliegt.
- Wasserfahrzeug nicht mehr als 100 Betriebsstunden auf dem Wasser zurückgelegt hat oder wenn seine erste Inbetriebnahme zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als 3 Monate zurückliegt.
- Luftfahrzeug nicht länger als 40 Betriebsstunden genutzt worden ist oder wenn seine erste Inbetriebnahme zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als 3 Monate zurückliegt.