Sie können die Entlastung von der Kaffeesteuer per Post oder online beantragen.
Entlastung per Post beantragen:
- Wenn Sie ein Steuerlager innehaben und die Waren selbst versteuert hatten, beantragen Sie den Erlass oder die Erstattung der Steuer im Rahmen Ihrer monatlichen Steueranmeldung. Füllen Sie darin die Entlastungsanmeldung und die dort aufgeführten Anlagen aus.
- Wenn Sie ein Steuerlager innehaben und Waren aufnehmen, die jemand anders versteuert hatte, können Sie eine Vergütung beantragen.
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Wenn Sie Kaffee oder kaffeehaltige Waren an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat liefern oder kaffeehaltige Waren in Drittländer oder Drittgebiete ausführen wollen, folgen Sie 2 Schritten:
- Schritt 1: Sie stellen einen Antrag auf Zusage für die Entlastung.
- Schritt 2: Wenn Sie einen Zusageschein bekommen haben, stellen Sie einen Antrag auf Steuerentlastung.
- Das Hauptzollamt prüft Ihre Unterlagen.
- Sie erhalten einen Bescheid mit der Genehmigung oder Ablehnung Ihres Antrags.
Entlastung online beantragen:
- Um die Entlastung online zu beantragen, benötigen Sie eine Erlaubnis.
- Rufen Sie den OnlineAntrag auf dem Zoll-Portal im Internet auf. Dieser führt Sie Schritt für Schritt durch die notwendigen Angaben, die Sie elektronisch eintragen können.
- Laden Sie die erforderlichen Unterlagen als Datei hoch und senden Sie den Antrag ab.
- Das Hauptzollamt prüft Ihre Angaben und Unterlagen.
- Sie erhalten einen Bescheid mit der Genehmigung oder Ablehnung Ihres Antrags.
Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus Sie Ihr Unternehmen betreiben oder, falls Sie kein Unternehmen betreiben, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben. Wird Ihr Unternehmen von einem Ort außerhalb Deutschlands betrieben oder haben Sie keinen Wohnsitz in Deutschland, ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie erstmalig steuerlich in Erscheinung treten.