Sie können die Kaffeesteuer per Post oder online melden.
Kaffeesteuer per Post melden:
- Laden Sie das passende Formular über die Internetseite der Zollverwaltung oder das Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung herunter.
- Füllen Sie das Formular vollständig aus und senden Sie es per Post an Ihr Hauptzollamt.
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Das Hauptzollamt prüft Ihre Steuererklärung.
- Sollten bei der Prüfung Unstimmigkeiten auffallen, erhalten Sie bis zum Fälligkeitstag der Abgaben die Möglichkeit, fehlerhafte Angaben zu korrigieren oder unvollständige Angaben zu ergänzen. Sollte die Forderung bereits fällig sein oder korrigieren Sie die Angaben nicht, setzt das Hauptzollamt die Abgaben mit Steuerbescheid fest und teilt Ihnen dies mit.
- Führt die Prüfung zu keinen Beanstandungen, wird der fällige Abgabenbetrag normalerweise per Lastschrifteinzug von Ihrem Konto eingezogen. In diesen Fällen müssen Sie nichts weiter machen.
- Wenn die Kaffeesteuer im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten oder einem missachteten Verbot entstanden ist, müssen Sie diese ebenfalls selbst berechnen und eine schriftliche Steuererklärung abgeben: Verwenden Sie dazu das passende Formular.
- Wenn Sie Kaffee oder kaffeehaltige Waren aus einem Drittland einführen, geben Sie die Steuererklärung im Rahmen der Zollanmeldung ab.
Kaffeesteuer online melden:
- Um die Kaffeesteuer online zu melden, müssen Sie sich im Zoll-Portal anmelden.
- Rufen Sie die Online-Meldung im Zoll-Portal auf. Dieses führt Sie Schritt für Schritt durch die notwendigen Angaben, die Sie elektronisch eintragen können.
- Laden Sie die erforderlichen Unterlagen als Datei hoch und senden Sie die Meldung ab.
- Das Hauptzollamt prüft Ihre Angaben und Unterlagen.
- Sie erhalten eine Sendebestätigung über Ihre Meldung.
- Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus Sie Ihr Unternehmen betreiben oder, falls Sie kein Unternehmen betreiben, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben. Wird Ihr Unternehmen von einem Ort außerhalb Deutschlands betrieben oder haben Sie keinen Wohnsitz in Deutschland, ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie erstmalig steuerlich in Erscheinung treten.