Den Antrag auf Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit können Sie oder Ihre bevollmächtigte Person schriftlich bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung, direkt schriftlich oder online beim Bundesveraltungsamt (BVA) beantragen.
Schriftliche Antragstellung:
- Sie können das Antragsformular vor Ort bei Ihrer örtlichen deutschen Auslandsvertretung erhalten oder online auf der Internetseite des BVAs herunterladen.
- Wenn Sie in Deutschland wohnen, wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Stadt- oder Kreisverwaltung. Dort erhalten Sie die für Sie passenden Antragsvordrucke.
- Auf Wunsch unterstützt Sie die örtliche Auslandsvertretung beim Ausfüllen des Antragsformulars.
- Füllen Sie das Antragsformular vollständig aus und unterschreiben Sie es.
- Reichen Sie den unterschriebenen Antrag per Post oder persönlich zusammen mit den erforderlichen Nachweisen bei Ihrer örtlichen deutschen Auslandsvertretung ein.
- Der Kontakt zur Auslandsvertretung ist jedoch keine Pflicht. Sie können die Erklärung auch direkt per Post an das BVA schicken.
- Das BVA prüft Ihren Antrag und informiert Sie, wenn für die Bearbeitung des Antrages weitere Unterlagen und Angaben erforderlich sind.
Online-Antragstellung:
- Gehen Sie auf die Internetseite des Bundesportals und füllen Sie dort das Antragsformular auf Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit elektronisch aus. Hinweis: Für die Online-Funktion benötigen Sie Ihren Personalausweis mit PIN-Nummer oder eine andere eIDAS-konforme Form der Authentifizierung.
- Fügen Sie die weiteren geforderten Unterlagen als Datei hinzu.
- Senden Sie Ihren Antrag ab.
- Das BVA prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls erforderliche Unterlagen in beglaubigter Kopie nach.
Abschluss des Verfahrens (Schriftlich und Online):
- Nach der Entscheidung erhalten Sie eine Aufforderung zur Zahlung der Verfahrensgebühr.
- Sollte Ihr Antrag bewilligt werden, wird das BVA Ihre Entlassungsurkunde an Ihre zuständige deutsche Auslandsvertretung übersenden. Diese informiert Sie über das weitere Vorgehen zur Aushändigung der Urkunde.
- Die Entlassung wird mit der Aushändigung der Entlassungsurkunde wirksam. Ihre deutschen Ausweisdokumente werden hierdurch ungültig. Sie werden von der Auslandsvertretung eingezogen.
- Um den Prozess abzuschließen, muss die Einbürgerung in den fremden Staat innerhalb eines Jahres nach Erhalt der Entlassungsurkunde erfolgen. Die Einbürgerung muss dem Bundesverwaltungsamt nachgewiesen werden.
- Ist die Einbürgerung nicht innerhalb der Jahresfrist erfolgt, wird zur Vermeidung von Staatenlosigkeit das Entlassungsverfahren rückwirkend unwirksam. Die Entlassungsurkunde ist an das Bundesverwaltungsamt zurückzusenden.
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Sollte das BVA Ihren Antrag ablehnen, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.