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Sie erhalten eine Witwen- oder Witwerrente von der Landwirtschaftlichen Alterskasse, wenn die verstorbene Person die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von 5 Jahren erfüllt hat.
- Bei der Wartezeit von 5 Jahren werden alle Pflichtbeiträge sowie auch freiwillige Beiträge berücksichtigt, welche an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt wurden oder die als gezahlt gelten. Beiträge für Zeiten vor dem 01.01.1995 werden in der Regel nur angerechnet, wenn diese lückenlos gezahlt sind.
- Die Wartezeit von 5 Jahren ist vorzeitig erfüllt, wenn die oder der Versicherte infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit (Versicherungsfall) gestorben ist und zu diesem Zeitpunkt versicherungspflichtig war.
- Wurde zu Gunsten der oder des Verstorbenen ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird das übertragene Anrecht in Wartezeitmonate umgerechnet.
Zeiten aus anderen Versorgungssystemen
- Auch Zeiten aus anderen Versorgungssystemen, also zum Beispiel Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung, können auf die Wartezeit angerechnet werden, wenn die oder der Verstorbene mindestens für einen Monat Beiträge zur LAK gezahlt hat.
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Überschneiden sich die fremden Zeiten mit denen der LAK, können die Fremdzeiten nicht zeitgleich anrechnet werden.
- Dies gilt auch, wenn die oder der Verstorbene im selben Zeitraum als Unternehmerin oder Unternehmer von der Versicherungspflicht zur Alterskasse befreit war.
- Eine Befreiung von der Versicherungspflicht als mitarbeitendes Familienmitglied hingegen steht der Anrechnung von in dieser Zeit zurückgelegten fremden Zeiten nicht entgegen.
Folgende Zeiten aus anderen Versorgungssystemen können angerechnet werden:
- Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Deutschen Rentenversicherung und gleichgestellte Zeiten der Sozialversicherung der ehemaligen DDR,
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Zeiten der Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung, zum Beispiel als
- Beamtin oder Beamter
- Richterin oder Richter
- Berufs- oder Zeitsoldatin oder -soldat sowie
- als sonstige beamtenähnlich abgesicherte Person,
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Zeiten einer Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, zum Beispiel
- Angestellte und selbstständig Tätige, die einer berufsständischen Versorgungseinrichtung angehören;
- Lehrerinnen und Lehrer und Erzieherinnen und Erzieher an privaten Schulen, falls eine beamtenähnliche Absicherung besteht,
- bestimmte ausländische Zeiten nach über- und zwischenstaatlichem Recht
Weitere allgemeine Voraussetzungen:
- Sie haben nicht wieder geheiratet.
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Sie waren zur Zeit des Todesfalls seit mindestens einem Jahr verheiratet oder Lebenspartnerin oder Lebenspartner.
- Ausnahme: Manchmal genügt es, wenn Sie kürzer als ein Jahr verheiratet waren. Das gilt zum Beispiel, wenn Ihre Partnerin oder Ihr Partner bei einem Unfall gestorben ist.
- Wenn Sie wieder neu heiraten, endet Ihre Witwen- oder Witwerrente.
Die Witwen- oder Witwerrente können Sie erhalten, wenn Sie
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die aktuelle Altersgrenze erreichen:
- Altersgrenze bei Todesfall im Jahr 2021: 45 Jahre und 10 Monate
- Diese Altersgrenze steigt bis 2029 stufenweise auf 47 Jahre.
- die aktuelle Altersgrenze erreicht haben oder
- erwerbsgemindert sind oder
- ein eigenes Kind oder ein Kind der oder des Verstorbenen unter 18 Jahren erziehen oder
- für ein behindertes eigenes Kind oder Kind des Verstorbenen sorgen, unabhängig von dessen Alter.
Sie können Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente nach altem Recht haben, wenn
- Ihr Partner oder Ihre Partnerin vor dem 01.01.2002 gestorben ist oder
- Sie vor dem 01.01.2002 geheiratet haben und
- Ihr Partner oder Ihre Partnerin vor dem 02.01.1962 geboren wurde.
In diesen Fällen können Sie die Rente auch dann erhalten, wenn Sie
- kürzer als 1 Jahr verheiratet waren.
Wenn Ihre Ehe vor dem 01.07.1977 geschieden wurde, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen auch
- trotz bereits geschiedener Ehe oder
- bei erneuter Ehe oder Lebenspartnerschaft, die wieder aufgelöst wurde
eine spezielle Witwen- oder Witwerrente erhalten.
Eine sogenannte Witwen- oder Witwerrente nach der oder dem vorletzten Ehepartnerin oder Ehepartner können Sie erhalten, wenn Sie
- nach dem Tod Ihrer früheren Partnerin oder Ihres Partners wieder geheiratet oder eine Lebenspartnerschaft eingetragen haben und
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die neue Verbindung nun aufgelöst oder aufgehoben wurde.