Wenn Sie die Reisefreimengen einhalten und nichts zu verzollen haben, setzen Sie Ihre Reise normal fort. Verlassen Sie einen Flug- oder Seehafen durch das grüne Tor.
Wenn Sie etwas zu verzollen haben und Reisefreimengen überschreiten, müssen Sie eine Einfuhrabgabe bezahlen:
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Melden Sie sich bei Grenzübertritt bei der Zollstelle. Nehmen Sie dafür am Flughafen oder am Seehafen den roten Ausgang.
- Wenn Sie über eine Landstraße, mit der Bahn oder über die Küste einreisen, können Sie sich auch bei der Bundespolizei melden.
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Geben Sie an, welche Waren Sie zu verzollen haben.
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Teilen Sie gegebenenfalls mit, ob Ihre Waren aus einem präferenzberechtigten Land stammen und daher Zollbegünstigungen gelten.
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Die Zollstelle (Bundespolizei) berechnet die Abgaben, die Sie bezahlen müssen.
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Bleibt der Wert Ihrer zollpflichtigen Reisemitbringsel unter EUR 700,00 kann für Sie ein pauschalierter Abgabensatz berechnet werden, sofern Sie die Waren in Ihrem Gepäck haben und für Sie persönlich oder als Geschenk gedacht sind.
- Der pauschalierte Abgabensatz beträgt 17,5 Prozent des Warenwerts, bei einer Zollpräferenz: 15 Prozent.
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Liegen diese Voraussetzungen nicht vor oder lehnen Sie die Pauschalierung ab, berechnet die Zollstelle Ihre Abgaben nach dem Zolltarif und den Einzelsteuergesetzen.
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Überschreiten Sie die Wertgrenze von EUR 1.200 benötigen Sie für eine Zollpräferenz einen schriftlichen Präferenznachweis.
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Sie können die Einfuhrabgaben (Zölle, Einfuhrumsatzsteuer und eventuell Verbrauchsteuern) direkt vor Ort entrichten.
- Sollten Ihnen das vor Ort nicht möglich sein, wird eine Zahlungsfrist von 10 Tagen festgelegt. In solchen Fällen werden die Waren als "Pfand" einbehalten und erst nach Zahlung der Abgaben wieder freigegeben. Gegen Zahlung einer Versandgebühr werden die Waren auch an Ihren Wohnsitz geschickt.
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Sie erhalten das Original Ihrer Abgabenrechnung.
Hinweis: Wenn Sie beim Grenzübertritt verschweigen, dass Sie Reisefreimengen überschreiten oder wenn Sie falsche Angaben machen, begehen Sie Steuerhinterziehung. In diesem Fall können Sie mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden.