Die Erlaubnis zum Umgang mit unversteuerten Biererzeugnissen erhalten in der Regel nur Gewerbetreibende. Für sämtliche Erlaubnisse muss eine steuerliche Zuverlässigkeit vorliegen. Darüber hinaus müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
Für die Erlaubnis als Steuerlagerinhaber:
- Soweit Sie dazu verpflichtet sind, führen Sie ordnungsgemäß kaufmännische Bücher und stellen rechtzeitig Jahresabschlüsse auf.
- Unter Umständen müssen Sie eine Sicherheitsleistung hinterlegen.
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Wenn in dem Steuerlager ausschließlich gelagert werden soll, muss
- der jährliche Lagerumschlag voraussichtlich über 5.000 Hektoliter liegen oder
- die Lagerdauer mehr als 1,5 Monate im Jahresdurchschnitt betragen.
Für die Erlaubnis als registrierter Versender:
- Soweit Sie dazu verpflichtet und keine Einrichtung des öffentlichen Rechts sind, führen Sie ordnungsgemäß kaufmännische Bücher und stellen rechtzeitig Jahresabschlüsse auf.
- Bei Beförderungen in andere oder über andere Mitgliedsstaaten: Sie leisten eine Sicherheit, die abhängig ist von der Höhe der entstehenden Steuer.
Für die Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung:
- Der voraussichtliche Jahresbedarf muss über 75 Hektoliter Bier liegen.
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Wollen Sie
- Waren aus einem Steuerlager in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder
- vom Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat unter Steueraussetzung empfangen,
benötigen Sie eine Erlaubnis als Steuerlagerinhaber oder registrierter Empfänger.
Für die Erlaubnis als registrierter Empfänger für nicht nur gelegentlichen Empfang:
- Soweit Sie dazu verpflichtet und keine Einrichtung des öffentlichen Rechts sind, führen Sie ordnungsgemäß kaufmännische Bücher und stellen rechtzeitig Jahresabschlüsse auf.
- Bei Erlaubnis zum Empfang unter Steueraussetzung: Sie leisten eine Sicherheit in Höhe der Steuer, die während eines Monats entsteht.
Für die Erlaubnis als registrierter Empfänger zum einmaligen Empfang:
- Soweit Sie dazu verpflichtet und keine Einrichtung des öffentlichen Rechts sind, führen Sie ordnungsgemäß kaufmännische Bücher und stellen rechtzeitig Jahresabschlüsse auf.
- Sie leisten eine Sicherheit, die abhängig ist von der Höhe der entstehenden Steuer.
Für die Erlaubnis als Beauftragter eines Versandhändlers:
- Soweit Sie dazu verpflichtet und keine Einrichtung des öffentlichen Rechts sind, führen Sie ordnungsgemäß kaufmännische Bücher und stellen rechtzeitig Jahresabschlüsse auf.
- Sie leisten eine Sicherheit, die abhängig ist von der Höhe der entstehenden Steuer.