Die Selbstauskunft zu steuerliche Ansässigkeit wird von Finanzinstitut (zum Beispiel Banken oder Versicherungen) versendet.
- Meldepflichtige Finanzinstitute müssen ihre Finanzkontendaten nach festgelegten Kriterien auf eine steuerliche Ansässigkeit der Kontoinhaber oder beherrschenden Personen in einem Meldestaat hin überprüfen.
- Insbesondere bei Neueröffnung eines Kontos kann eine Selbstauskunft eingeholt werden.
- Bei bestehenden Konten kann die Meldepflicht auch anhand von Indizien festgestellt werden. Dies kann zum Beispiel eine aktuelle Post- oder Hausanschrift, eine Telefonnummer, oder eine aktuell gültige Handlungsvollmacht zugunsten einer Person mit Anschrift in einem Meldestaat sein.
- Die nach den Sorgfaltspflichten ermittelten Finanzkontendaten sind jährlich in elektronischer Form an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln.
- Vor der erstmaligen Übermittlung ist eine Anmeldung des Datensenders (Finanzinstitut oder beauftragter Dienstleister) im Fachbereich CRS des BZSt notwendig.
- Die Meldungen erfolgen über das BZSt-Online Portal (BOP) oder die Massendatenschnittstelle (ELMA). Hierfür ist ein durch das BZSt ausgestelltes Zertifikat (BOP und ELMA) oder ein durch das Verfahren Elster ausgestelltes Zertifikat (nur bei BOP möglich) erforderlich. Der genaue Weg ist auf der Internetseite des BZSt in Handbüchern und Videos beschrieben.
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Für jede Übermittlung erhält das meldende Finanzinstitut beziehungsweise der meldende Dienstleister eine technische Rückmeldungen über den Stand und das Ergebnis der Verarbeitung. Soweit Daten abgewiesen wurden, sind die Fehler zu beheben und die Daten erneut zu übermitteln.