Den Antrag auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens müssen Sie schriftlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) stellen.
- Stellen Sie die erforderlichen Unterlagen und Dokumente zusammen. Schicken Sie den unterschriebenen Antrag in 3-facher Ausfertigung per Post an das BZSt.
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Das BZSt bestätigt Ihnen schriftlich den Eingang Ihres Antrags. Das BZSt prüft zunächst, ob die Voraussetzungen für die Durchführung eines Verständigungsverfahrens erfüllt sind. Wenn Ihr Antrag
- zulässig und begründet ist und
- die Doppelbesteuerung nicht unilateral beseitigt werden kann,
wird der zwischenstaatliche Teil des Verständigungsverfahren eingeleitet.
- Als Antragsteller/in sind Sie selbst nicht an dem Verfahren beteiligt. Sie bekommen aber regelmäßig Informationen über den Stand und Fortgang des Verfahrens.
- Sobald eine Verständigungslösung zwischen Deutschland und dem anderen beteiligten EU-Land vorliegt, werden Sie über das Ergebnis in Kenntnis gesetzt.
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Sie müssen schriftlich bestätigen, dass
- Sie der Verständigungslösung zustimmen und darauf verzichten, Rechtmittel gegen deren zutreffende Umsetzung einzulegen und
- dass Sie Ihre gegebenenfalls unabhängig vom Antrag auf Einleitung des Verständigungsverfahrens eingelegten Rechtsbehelfe oder Rechtsmittel zurücknehmen, soweit sie den Gegenstand des Verständigungsverfahrens betreffen
- Jetzt kann die ausgehandelte Verständigungslösung umgesetzt werden.
Wenn das Verständigungsverfahren auch nach 2 Jahren nach Ablauf der Schiedsfrist zu keinem Ergebnis geführt hat und keine Verlängerung der Frist vereinbart worden ist:
- Es wird auf Antrag ein Schiedsverfahren eingeleitet und ein Beratender Ausschuss gebildet.
- Sie haben die Möglichkeit, zur Sach- und Rechtslage gegenüber dem Beratenden Ausschuss Stellung zu nehmen.
- Nach Abschluss seiner Arbeit gibt der Beratende Ausschuss eine Stellungnahme ab.
- Die zuständigen Behörden der an dem Fall beteiligten Vertragsstaaten können sich nun auf eine (gegebenenfalls auch von der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses) abweichende Lösung einigen. Einigen sich die beteiligten zuständigen Behörden nicht, wird nach Ablauf von sechs Monaten nach Übermittlung der Stellungnahme das Verfahren im Sinne der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses abgeschlossen.
- Sobald eine Lösung zwischen Deutschland und dem anderen beteiligten EU-Mitgliedstaat vorliegt, werden Sie über das Ergebnis in Kenntnis gesetzt.
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Sie müssen schriftlich bestätigen, dass
- Sie dem Ergebnis des Schiedsverfahrens zustimmen und darauf verzichten, Rechtmittel gegen die zutreffende Umsetzung des Schiedsverfahrens einzulegen und
- dass Sie Ihre gegebenenfalls mit unabhängig vom Antrag auf Einleitung des Schiedsverfahrens eingelegten Rechtsbehelfe oder Rechtsmittel zurücknehmen, soweit sie den Gegenstand des Schiedsverfahrens betreffen.
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Jetzt kann das Ergebnis des Schiedsverfahrens umgesetzt werden.