Um ein Schlichtungsverfahren einzuleiten, müssen Sie einen Antrag stellen. Das Antragsformular gibt es auch in Leichter Sprache. In Ihrem Antrag müssen folgende Dinge stehen:
- der Sachverhalt (die Situation, in der Sie eine Beeinträchtigung erfahren haben),
- das Ziel, das Sie mit dem Schlichtungsverfahren erreichen möchten,
- Ihren Namen und Ihre Adresse und
- der Namen und die Adresse der öffentlichen Stelle des Bundes
Sie können den Antrag online, per Post, in Deutscher Gebärdensprache über den SQAT-Service oder nach Terminabsprache persönlich vor Ort stellen.
Wenn Sie den Antrag online stellen:
- Füllen Sie alle Felder des Online-Formulars aus und folgen Sie den Anweisungen.
- Die Schlichtungsstelle meldet sich dann bei Ihnen.
Wenn Sie den Antrag per Post stellen:
- Laden Sie den Antrag herunter und drucken Sie ihn aus.
- Füllen Sie den Antrag aus und legen die geforderten Unterlagen bei und senden Sie ihn per Post oder per E-Mail an die Schlichtungsstelle.
Sie können Ihren Antrag aber auch per E-Mail an die Schlichtungsstelle schicken oder einen Antrag in Deutscher Gebärdensprache über den SQAT-Service stellen.
- Sie klicken auf der Webseite der Schlichtungsstelle BGG auf das SQAT-Symbol. Dann nehmen Sie ein Video in Deutscher Gebärdensprache auf. Das wird durch einen Dienstleister in eine Mail umgewandelt.
- Die Antwort der Schlichtungsstelle wird ebenso in ein Gebärdensprachvideo umgewandelt
Sie können den Antrag mündlich direkt vor Ort in der Schlichtungsstelle stellen:
- Gehen Sie nach Terminabsprache zur Schlichtungsstelle und sagen Sie, dass Sie ein Schlichtungsverfahren stellen möchten.
- Die Mitarbeiter vor Ort leiten dann für Sie das Schlichtungsverfahren ein.
So läuft das Schlichtungsverfahren ab:
- Nachdem Sie den Antrag eingereicht haben, prüft die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter Ihren Antrag und schreibt auch die öffentliche Stelle an.
- Sie bekommen dann eine Antwort vom Träger öffentlicher Gewalt und können hierauf antworten.
- Die Schlichterin oder der Schlichter schlägt Ihnen eine Antwort vor, die Sie dem der öffentlichen Stelle schicken können.
- Manchmal können Sie auch zu einem Schlichtungstermin eingeladen werden.
- Wenn Sie sich geeinigt haben, ist das Schlichtungsverfahren beendet.
- Wenn Sie sich nicht einigen können, bekommen Sie einen Brief, dass das Schlichtungsverfahren nicht erfolgreich war