Wenn Sie Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten, können Sie Leistungen für bestimmte einmalige Bedarfe erhalten.
Die einmaligen Bedarfe umfassen:
- Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte, beispielsweise
- bei erstmaligem Bezug einer eigenen Wohnung,
- nach einem Wohnungsbrand,
- bei einer Erstanmietung nach Verbüßung einer längeren Haftstrafe,
- einem Wechsel aus einer Gemeinschaftsunterkunft,
- bei Verlassen eines Frauen- oder Männerhauses oder
- nach Trennung und Hausratteilung
- Erstausstattung für Bekleidung, beispielsweise
- nach einem Wohnungsbrand oder Überschwemmung
- bei Schwangerschaft und Geburt, dazu zählt
- Erstlingsausstattung sowie
- Umstandskleidung,
- bei Gesamtverlust oder neuem Bedarf aufgrund außergewöhnlicher Umstände. Dazu zählt auch eklatanter Gewichtsverlust.
- Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Schuhen
- Reparatur von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie
- Miete von therapeutischen Geräten, beispielsweise Förderung des Eigenanteils bei Kostenübernahme durch die Krankenkasse sowie unter Umständen auch, wenn keine Kostenübernahme durch die Krankenkasse erfolgt.
Wenn Sie nicht allein leben, bezieht das Sozialamt das gesamte Einkommen der Mitglieder der Einstandsgemeinschaft mit ein, um Ihren Hilfebedarf zu ermitteln. Dazu werden die Einkünfte aller in einer Wohnung zusammenlebenden Haushaltsmitglieder berücksichtigt, sofern sie gemeinsam wirtschaften. Hierzu zählen zum Beispiel:
- Erwerbseinkommen
- Unterhaltsleistungen
- Renteneinkünfte
Das für Minderjährige gezahlte Kindergeld sowie eventuelle Unterhaltszahlungen für ein Kind sind diesem Kind zuzurechnen, um dessen Bedarfe zu decken.
Bestimmte Vermögenswerte gelten als nicht zu berücksichtigendes Schonvermögen, zum Beispiel:
- Kleinere Barbeträge und Geldvermögen
- je Erwachsenem: 10.000 EUR,
- je Kind: 500 EUR oder
- ein angemessenes Hausgrundstück.
Diese werden bei der Berechnung der Leistungen nicht mindernd berücksichtigt.
Die einmalige Leistung kann auch ohne Antrag gewährt werden, wenn Ihr zuständiges Sozialamt erfahren hat, dass Sie bedürftig sind und die Voraussetzungen für Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt vorliegen. Sofern Sie Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten, müssen Sie einen Antrag auf Leistungen für einmalige Bedarfe stellen.
Bis auf wenige Ausnahmefälle erhalten Sie keine Leistungen für vergangene Zeiträume.
Einmalige Bedarfe nach § 31 Abs. 1 SGB XII erhalten Sie in der Regel, wenn Sie sich im laufenden Leistungsbezug nach SGB XII befinden (Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) oder Sie die einmaligen Bedarfe nicht aus eigenen Kräften und Mitteln decken können und weder laufende Hilfe zum Lebensunterhalt noch laufende Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten, aber zum Kreis der Leistungsberechtigten gehören (also nicht erwerbsfähig sind oder die Regelaltersgrenze erreicht haben).
Die einmaligen Bedarfe nach § 31 Abs. 1 SGB XII umfassen die:
- Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten (z. B. bei erstmaligem Bezug einer eigenen Wohnung, nach einem Wohnungsbrand, bei einer Erstanmietung nach Verbüßung einer längeren Haftstrafe, einem Wechsel aus einer Gemeinschaftsunterkunft, bei Verlassen eines Frauen bzw. Männerhauses, nach Trennung und Hausratteilung usw.)
- Erstausstattungen für Bekleidung (z. B. nach einem Wohnungsbrand oder Überschwemmung) und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt (z. B. Erstlingsausstattung (ohne Kinderwagen) sowie Umstandskleidung), insb. bei Gesamtverlust oder neuem Bedarf aufgrund außergewöhnlicher Umstände (z. B. eklatanter Gewichtsverlust) sowie
- Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten (z. B. Förderung der Zuzahlungen gem. § 61 SGB V bei Kostenübernahme durch die Krankenkasse sowie unter Umständen auch, wenn keine Kostenübernahme durch die Krankenkasse erfolgt)
Wenn Sie nicht allein leben, bezieht das Sozialamt das gesamte Einkommen der Mitglieder der Einstandsgemeinschaft mit ein, um Ihren Hilfebedarf zu ermitteln. Dazu können die Einkünfte aller in einer Wohnung zusammenlebenden Haushaltsmitglieder berücksichtigt werden (sofern sie gemeinsam wirtschaften). Hierzu zählen zum Beispiel:
- Erwerbseinkommen,
- Unterhaltsleistungen und
- Renteneinkünfte.
Das für Minderjährige gezahlte Kindergeld sowie eventuelle Unterhaltszahlungen für ein Kind sind diesem Kind zuzurechnen, um dessen Bedarfe zu decken.
Bestimmte Vermögenswerte gelten als nicht zu berücksichtigendes Schonvermögen, zum Beispiel:
- Kleinere Barbeträge (Geldvermögen je Erwachsenem: EUR 5.000, je Kind: EUR 500) oder
- ein angemessenes Hausgrundstück.
Diese werden bei der Berechnung der Leistungen nicht einberechnet. Bis auf wenige Ausnahmefälle, erhalten Sie keine Leistungen für vergangene Zeiträume.