Zuständig sind die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord sowie die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd.
Quelle: BUS Rheinland-Pfalz (Linie6PLus)
Wenn Sie die Turbinen eines Wasserkraftwerkes mittels Triebwasser antreiben möchten, können Sie dieses Triebwasser aus einem nahegelegenen oberirdischen Gewässer entnehmen und wieder einleiten. Dafür benötigen Sie eine wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung der zuständigen Behörde. Normalerweise erhalten Sie eine Erlaubnis. In begründeten Ausnahmefällen können Sie stattdessen auch eine Bewilligung beantragen.
Eine Bewilligung räumt Ihnen das Recht zur Gewässernutzung ein. Im Unterschied zur Erlaubnis kann eine Bewilligung somit von der Behörde nicht jederzeit, sondern nur eingeschränkt widerrufen werden. Zudem schützt Sie eine Bewilligung vor den zivilrechtlichen Ansprüchen Dritter.
Eine Bewilligung kann nur erteilt werden, wenn Ihnen die Durchführung Ihres Vorhabens ohne diese stärkere rechtliche Absicherung wirtschaftlich nicht zuzumuten ist.
In Ihrem Antrag auf eine Bewilligung machen Sie unter anderem folgende Angaben:
Zusätzlich legen Sie mit Ihrem Antrag verschiedene Unterlagen vor, zum Beispiel eine Bedarfsanalyse, Flurkarten und Lagepläne. Sie können vorab mit der Behörde klären, welche Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sind.
Die Bewilligung legt Art und Maß der Nutzung fest und ist befristet. Sie ist unter Umständen mit Auflagen und Nebenbestimmungen verknüpft.
Zuständig sind die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord sowie die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd.
Welche Unterlagen Sie für Ihren Antrag benötigen, variiert je nach Art und Umfang Ihres Vorhabens. In einem Vorgespräch mit der zuständigen Wasserbehörde können Sie klären, welche Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sind.
In der Regel handelt es sich um mehrere oder sämtliche der folgenden Unterlagen:
In Rheinland-Pfalz benötigen Sie zusätzlich einen Fachkundenachweis.
Gebühr: 530,00 - 26580,00 EURVorkasse: Neinhttps://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-UmwMinGebVRP2019rahmenLandesverordnung über Gebühren auf dem Gebiet des Umweltrechts (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 28. August 2019 Anlage Teil 5 Nr. 11.1.3
Es gibt keine gesetzliche Frist. Sie müssen die Bewilligung frühzeitig vor Beginn Ihres Vorhabens beantragen.
Klage vor dem Verwaltungsgericht
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Landesamt für Umwelt
01.12.2023