Wegen der stark gestiegenen Mehrkosten für nicht leitungsgebundene Energieträger hat die Bundesregierung eine Förderung von bis zu 1,8 Milliarden Euro zur Verfügung gestellt, die nach einem Verteilungsschlüssel auf die Länder aufgeteilt werden. Die Antragsstellung und Abwicklung erfolgen über die Bundesländer bzw. deren Bewilligungsstelle unter Nutzung einer Online-Plattform.
Die Härtefallhilfen bekommen Privathaushalte in der Bundesrepublik Deutschland, die mit nicht leitungsgebundenen Energieträgern heizen. Mit den Härtefallhilfen sollen die Mehrkosten bei diesen Energieträgern im Jahr 2022 abgefedert werden, die über eine Verdopplung des Preisniveaus aus dem Jahr 2021 hinausgehen. Es geht also nicht um die Verdopplung der individuellen Beschaffungskosten, sondern um eine Verdopplung gegenüber dem Durchschnittswert von 2021, dem sogenannten Referenzpreis. Folgende Referenzpreise wurden vom Bund für ganz Deutschland ermittelt:
- Heizöl: 71 ct/l (inkl. USt.)
- Flüssiggas: 57 ct/l (inkl. USt.)
- Holzpellets: 24 ct/kg (inkl. USt.)
- Holzhackschnitzel: 11 ct/kg (inkl. USt.)
- Holzbriketts: 28 ct/kg (inkl. USt.)
- Scheitholz: 85 Euro/Raummeter (inkl. USt.)
- Kohle/Koks: 36 ct/kg (inkl. USt.)
Von den Kosten, die über eine Verdopplung der Kosten gegenüber 2021 hinausgehen, bekommen betroffene Privathaushalte für den jeweiligen Energieträger 80% erstattet, sofern der Betrag mehr als 100 Euro beträgt und 2.000 Euro nicht überschreitet.
Die Förderhöhe berechnet sich anhand der folgenden Formel:
Zuschuss= 0,8 x (Rechnungsbetrag 2022 - 2x (Referenzpreis x Bestellmenge))
Entlastet werden können Haushalte, die in einer eigenen Immobilie wohnen, aber auch Mieter und Mieterinnen. Die Immobilie muss dabei von einer Heizung beheizt werden, die nicht leitungsgebundene Energieträger nutzt.
Für die Antragstellung von Härtefallhilfen können Rechnungen von privaten Haushalten aus dem Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 1. Dezember 2022 berücksichtigt werden. Entscheidend dafür, ob die Kosten im Entlastungszeitraum angefallen sind, ist das Lieferdatum.
Antragsberechtigt sind die Betreiber einer Feuerstätte (Heizungsanlage). Der Antrag auf Härtefallhilfen für Privathaushalte muss von der Person gestellt werden, die die Heizung in einem Wohngebäude betreibt und den Energieträger einkauft. Wenn die Feuerstätte durch einen Privathaushalt betrieben wird, darf eine Person des Privathaushalts als Direktantragstellende Person einen Antrag stellen.
Wenn Feuerstätten zum Heizen der Privathaushalte zentral durch einen Vermieter, eine Vermieterin oder eine Wohnungseigentumsgemeinschaft (WEG) werden, sind diese als Zentralantragstellende antragsberechtigt. Dabei muss eine Erklärung abgegeben werden, dass die erhaltene Förderung an die Mietenden weitergeleitet wird.
Als Mieter oder Mieterin müssen Sie nicht selber tätig werden, außer Sie haben eigenständig Brennstoffe bestellt und gezahlt.