Damit der Fahrgast, dem durch das Taxameter oder den Wegstreckenzähler ermittelten Fahrpreis vertrauen kann, überprüft die zuständige Eichbehörde jährlich bei allen Taxen die korrekte Funktionsweise des Taxameters. Die Wegstreckenzähler in Mietwagen werden im zweijährigen Rhythmus überprüft. Dies ist durch die Eichpflicht dieser Geräte gesetzlich vorgeschrieben.
Außerdem ist eine Eichung eines Taxameters, Fahrpreisanzeigers oder Wegstreckenzählers stets erforderlich nach:
- erneuter Programmierung oder Wegimpulsanpassung eines eingebauten Gerätes oder
- Reparatur / Instandsetzung eines eingebauten, bereits konformitätsbewerteten bzw. geeichten Messgerätes oder
- Austausch eines Messgerätes in Bestandstaxen bzw. Mietwagen ohne Änderung der Fahrzeugnutzung (Taxi bleibt Taxi bzw. Mietwagen bleibt Mietwagen).
Die Eichung erfolgt auf dem Rollenprüfstand und der Messstrecke und kann über das ganze Jahr verteilt erfolgen.
Sie müssen die Eichung beim zuständigen Eichamt beantragen. Zur Verlängerung der Eichfrist müssen Sie die Eichung mindestens zehn Wochen vor deren Ablauf beantragen und das Ihrerseits Erforderliche getan haben, hier das Fahrzeug zu den bekannten Öffnungszeiten beim Eichamt vorgestellt haben.
Sie sind als Verwender oder Verwenderin eines Messgeräts verpflichtet, das Taxi oder den Mietwagen von einem geeigneten Fahrer oder einer geeigneten Fahrerin zur Eichung vorstellen zu lassen. Der Fahrer oder die Fahrerin muss in der Lage sein bei der Prüfung auf dem Rollenprüfstand das Einfahren in den Prüfstand, das Absenken, sowie das Lenken des Taxis oder des Mietwagens während der gesamten Dauer der Eichung als Fahrer oder Fahrerin durchzuführen. Die Methode der messtechnischen Prüfung wird vom zuständigen Eichamt bestimmt.
Bei der Eichung bzw. Konformitätsbewertung und Verwendung von Taxametern und Wegstreckenzählern ist es erforderlich, dass das Fahrzeug mit der zulässigen Bereifung ausgerüstet ist. Früher wurden die erlaubten Reifengrößen im Fahrzeugschein und im Fahrzeugbrief eingetragen. Diese wurden durch die Zulassungsbescheinigung Teil 1 und Teil 2 ersetzt.
Damit der Fahrgast, dem durch das Taxameter oder den Wegstreckenzähler ermittelten Fahrpreis vertrauen kann, überprüft
die zuständige Eichbehörde jährlich bei allen Taxen die korrekte
Funktionsweise des Taxameters. Die Wegstreckenzähler in
Mietwagen werden im zweijährigen Rhythmus überprüft. Dies ist
durch die Eichpflicht dieser Geräte gesetzlich vorgeschrieben.
Außerdem ist eine Eichung eines Taxameters, Fahrpreisanzeigers
oder Wegstreckenzählers stets erforderlich nach:
- erneuter Programmierung oder Wegimpulsanpassung eines eingebauten Gerätes oder
- Reparatur / Instandsetzung eines eingebauten, bereits konformitätsbewerteten bzw. geeichten Messgerätes oder
- Austausch eines Messgerätes in Bestandstaxen bzw. Mietwagen ohne Änderung der Fahrzeugnutzung (Taxi bleibt Taxi bzw. Mietwagen bleibt Mietwagen).
Die Eichung erfolgt auf dem Rollenprüfstand und der Messstrecke
und kann über das ganze Jahr verteilt erfolgen.
Sie müssen die Eichung beim zuständigen Eichamt beantragen. Zur
Verlängerung der Eichfrist müssen Sie die Eichung mindestens
zehn Wochen vor deren Ablauf beantragen und das Ihrerseits
Erforderliche getan haben, hier das Fahrzeug zu den bekannten
Öffnungszeiten beim Eichamt vorgestellt haben.
Sie sind als Verwender oder Verwenderin eines Messgeräts verpflichtet, das Taxi
oder den Mietwagen von einem geeigneten Fahrer oder einer geeigneten Fahrerin zur Eichung vorstellen zu lassen. Der Fahrer oder die Fahrerin muss in der Lage sein bei der Prüfung auf dem Rollenprüfstand das Einfahren in den Prüfstand, das Absenken, sowie das Lenken des Taxis oder des Mietwagens während der gesamten Dauer der Eichung als Fahrer oder Fahrerin durchzuführen. Die Methode der messtechnischen Prüfung wird vom zuständigen Eichamt bestimmt.
Bei der Eichung bzw. Konformitätsbewertung und Verwendung von
Taxametern und Wegstreckenzählern ist es erforderlich, dass das
Fahrzeug mit der zulässigen Bereifung ausgerüstet ist. Früher
wurden die erlaubten Reifengrößen im Fahrzeugschein und im
Fahrzeugbrief eingetragen. Diese wurden durch die Zulassungsbescheinigung Teil 1 und Teil 2 ersetzt.