Die Förderung müssen Sie schriftlich oder in elektronischer Form bei der zuständigen Behörde beantragen.
Elektronische Anträge reichen Sie per Mail ein.
Quelle: BUS Rheinland-Pfalz (Linie6PLus)
Sie können vom Land Rheinland-Pfalz eine finanzielle Unterstützung zur Förderung kriminalpräventiver Projekte und Maßnahmen erhalten. Wenn Sie eine solche Förderung in Anspruch nehmen möchten, müssen Sie diese beantragen.
Förderungszweck
Ziel der Förderung ist es, Impulse zur Realisierung von kriminalpräventiven Projekten und Maßnahmen zu setzen und Sie als Projektträgerinnen und Projektträger bei der Finanzierung dieser zu entlasten. Durch ein gegenseitiges Zusammenwirken staatlicher und ziviler Kräfte zum Wohle der Bürgerinnen und Bürger sollen optimale Voraussetzungen für ein sicheres, freiheitliches und demokratisches Lebensumfeld geschaffen werden.
Gegenstand der Zuwendung
Eine Förderung können Sie erhalten für Projekte und Maßnahmen, die unmittelbar oder mittelbar der Verhinderung oder Verminderung von Gewalt und Kriminalität dienen sollen ). [RBT2] Hierzu zählen im Sinne der Universalprävention auch solche, die der Förderung des Demokratieverständnisses dienen und Aufklärungsarbeit hinsichtlich der Themen Extremismus, Rassismus, Antisemitismus und gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit leisten.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Förderung wird Ihnen als Projektförderung zur Anteilsfinanzierung als einmalige, nicht rückzahlbare Unterstützung gewährt. Die Zuwendung wird bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt.
Für nachfolgende Ausgaben können Sie eine Förderung erhalten:
Reisekosten von Referentinnen und Referenten, Übungsleiterinnen und Übungsleitern u.Ä. können grundsätzlich in dem Umfang anerkannt werden, in dem sie in sinngemäßer Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes zu gewähren wären.
Sie müssen eine Eigenbeteiligung in Höhe von mindestens 20% der Gesamtausgaben leisten. Die im Antrag durch Sie angegebene Eigenbeteiligung ist dabei bindend und kann nach Durchführung des Projekts / der Maßnahme nicht reduziert werden. Von Ihnen eingeworbene Drittmittel oder Spenden werden als Eigenmittel anerkannt.
Eine Kombination mit Fördermitteln anderer Förderprogramme des Landes, des Bundes oder der Europäischen Union ist möglich. Zuwendungen der öffentlichen Hand können nicht auf den Eigenanteil angerechnet werden.
Die Förderung müssen Sie schriftlich oder in elektronischer Form bei der zuständigen Behörde beantragen.
Elektronische Anträge reichen Sie per Mail ein.
Ministerium des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz
Leitstelle Kriminalprävention
Schillerplatz 3-5,
55116 Mainz
Eine Förderung können Sie nur erhalten, wenn erkennbar ist, dass der Schwerpunkt Ihres Projektes oder der Maßnahme im Bereich der Gewalt- oder Kriminalprävention liegt. Besondere Priorität haben dabei Projekte und Maßnahmen, die unmittelbar durch die kommunalen Präventionsgremien vor Ort geplant und umgesetzt werden.
Eine Förderung können Sie darüber hinaus nur erhalten, wenn
Eine Förderung können Sie erhalten als
die in Rheinland-Pfalz im Sinne der Kriminalitätsvorbeugung oder im Sinne der Aufklärung über und Vorbeugung von Gewalt, Extremismus, Rassismus und gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit tätig sind.
Eine Förderung können Sie nur für einmalige, nicht wiederkehrende Ausgaben erhalten. Nicht zuwendungsfähige Ausgaben sind daher insbesondere Zahlungen aus Dauerschuldverhältnissen (zum Beispiel Miet- und Arbeitsverhältnisse).
Leistungen, die Sie als Empfängerin oder Empfänger der Förderung selbst, durch Eigenbetriebe oder Gesellschaften mit einer mehrheitlichen Beteiligung erbracht haben, sind von der Förderung ausgeschlossen.
Für jedes Vorhaben müssen Sie bei der zuständigen Behörde einen Antrag einreichen. Der Antrag muss eine konzeptionelle Beschreibung, die den gewalt- oder kriminalpräventiven Charakter des Projektes / der Maßnahme erkennen lässt sowie einen Kosten- und Finanzierungsplan beinhalten.
keine
Der Antrag ist mindestens zwei Monate vor Beginn der Maßnahme zu stellen.
In der Regel nicht länger als 4 Wochen
Gegen erlassene Bescheide können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht in Mainz durch Einreichung eines elektronischen Dokuments oder zu Protokoll der Urkundsbeamtin oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erheben. Die Klage muss Sie als Klägerin oder den Kläger, die Beklagte oder den Beklagten sowie den Gegenstand des Klagebegehrens beinhalten. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Sie müssen die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben und die angefochtene Verfügung in Abschrift beigefügen. Falls Sie die Klage schriftlich oder zu Protokoll erheben, müssen Sie der Klage nebst Anlagen so viele Abschriften beigefügen, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können.
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt erst nach Vorlage des Verwendungsnachweises.
26.07.2023