- Schriftliches Verfahren auf Antrag (formlos)
- Ermessensentscheidung (Kann-Entscheidung)
Quelle: BUS Rheinland-Pfalz (Linie6PLus)
Die Bereitstellung, Ausstellung oder erstmalige Verwendung von Geräten und Schutzsystemen für explosionsgefährdete Bereiche, sowie deren Komponenten und erforderlichen Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen wird im Produktsicherheitsgesetz geregelt.
Im Normalfall ist ein Konformitätsbewertungsverfahren nach den Anhängen III bis IX der Richtlinie 2014/34/EU (ATEX Richtlinie) durchzuführen.
Die Marktüberwachungsbehörde kann jedoch auf hinreichend begründeten Antrag genehmigen, dass Produkte in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, für die kein Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurde, sofern die Verwendung dieser Produkte im Interesse des Schutzes von Menschen, von Haus- und Nutztieren oder von Gütern geboten ist. Diese Regelung gilt nur für das Hoheitsgebiet des betroffenen Landes und nicht für Komponenten. Die Anträge werden i.d.R. durch (Fach-)Firmen gestellt.
Die Zuständigkeit obliegt der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd und Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord.
Antragsinhalt formlos (schriftlich):
Nachweise:
Gebühr: 50,00 - 530,00 EURVorkasse: Nein
Es sind keine besonderen gesetzliche Fristen zu beachten.
Bei vollständigen Antragsunterlagen erfolgt die Bearbeitung innerhalb eines Monats, max. 3 Monate.
Es ist der Widerspruch innerhalb der Fristen im Rechtsbehelf möglich.
11.11.2021