Der Ausbuchungsvermerk des Grundbuchamtes ist in das Bestandsverzeichnis des Grundbuchs einzutragen. Werden alle auf einem Blatt eingetragenen Grundstücke ausgebucht, so ist das Blatt zu schließen.
Quelle: BUS Rheinland-Pfalz (Linie6PLus)
Jedes Grundstück ist im Grundbuch an besonderer Stelle auf einem eigenen Grundbuchblatt ausgewiesen. Für Grundstücke gilt grundsätzlich eine Buchungspflicht im Grundbuch.
Bestimmte Grundstücke sind von dieser Buchungspflicht befreit, z.B. Grundstücke des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Kirchen oder öffentliche Wege.
Ein Grundstück, dass von der Buchungspflicht befreit ist, aber gleichwohl im Grundbuch eingetragen ist, kann auf Antrag des Eigentümers aus dem Grundbuch ausscheiden, d.h. ausgebucht werden. Dies setzt voraus, dass Belastungen des Grundstücks nicht vorhanden sind.
Der Ausbuchungsvermerk des Grundbuchamtes ist in das Bestandsverzeichnis des Grundbuchs einzutragen. Werden alle auf einem Blatt eingetragenen Grundstücke ausgebucht, so ist das Blatt zu schließen.
Schriftlicher Antrag des Eigentümers mit Angabe des betreffenden Grundstücks
Für die Ausbuchung wird keine Gebühr erhoben.
15.11.2020