Die Zulassung muss schriftlich bei der Medienanstalt Rheinland-Pfalz beantragt werden.
Quelle: BUS Rheinland-Pfalz (Linie6PLus)
Wer als Rundfunkveranstalter in Rheinland-Pfalz tätig werden will, bedarf der Zulassung.
Zuständig für die Entscheidung über die Zulassung landesweiter, regionaler oder lokaler Angebote ist die Versammlung der Medienanstalt RLP. Bei Fernsehprogrammen überprüft zusätzlich die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) die konzentrations-rechtliche Zulässigkeit der Unternehmung.
Für Angebote, die bestimmte Nutzerzahlen nicht überschreiten, gelten besondere Bestimmungen.
Die Zulassung ist nicht übertragbar und wird erteilt für:
Die Zulassung muss schriftlich bei der Medienanstalt Rheinland-Pfalz beantragt werden.
Bitte wenden Sie sich an die Medienanstalt Rheinland-Pfalz.
Die Zuständigkeit obliegt der Medienanstalt Rheinland-Pfalz.
Eine Zulassung darf nur an eine natürliche oder juristische Person erteilt werden, die
Die Kosten richten sich nach Art und Umfang der Rundfunkveranstaltung.
Sie können gegen ablehnende Entscheidungen Widerspruch einlegen.
Jede geplante Veränderung von Beteiligungsverhältnissen oder sonstigen Einflüssen ist bei der Medienanstalt RLP vor ihrem Vollzug schriftlich anzumelden.
11.02.2021