Bitte wenden Sie sich an das zuständige Finanzamt, in dessen Bezirk die Körperschaft ihren Sitz hat.
Quelle: BUS Rheinland-Pfalz (Linie6PLus)
Körperschaften, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen, können unter bestimmten Voraussetzungen für die Ausfuhr von Gegenständen zu humanitären, karitativen oder erzieherischen Zwecken eine Umsatzsteuervergütung beantragen. Sie erhalten damit eine Rückerstattung der von ihnen mit dem Kaufpreis für den Gegenstand gezahlten Umsatzsteuer.
Bitte wenden Sie sich an das zuständige Finanzamt, in dessen Bezirk die Körperschaft ihren Sitz hat.
Die Steuervergütung wird für Gegenstände gewährt, die in das Drittlandsgebiet gelangt sind. Drittlandsgebiet ist das Gebiet, das nicht zur Europäischen Union gehört. Dafür ist ein Ausfuhrnachweis notwendig.
Der Gegenstand muss im Drittland verbleiben und dort zu begünstigten Zwecken verwendet werden. Begünstigt sind humanitäre, karitative oder erzieherische Zwecke.
Die Steuervergütung wird zum Ausgleich der Steuer gewährt, die auf der Lieferung eines Gegenstands, seiner Einfuhr oder seinem innergemeinschaftlichen Erwerb lastet. Nicht begünstigt sind Leistungen, die lediglich in Zusammenhang mit der Vorbereitung oder Durchführung der Ausfuhr stehen, wie z.B. der Erwerb von Verpackungsmaterial oder Transportleistungen.
Der Gegenstand darf vom Vergütungsberechtigten nicht im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erworben oder eingeführt worden sein bzw. ausgeführt werden. Der Antragsteller bestätigt dies auf dem Vergütungsantrag und versichert dort, dass keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug besteht.
Der Antrag auf Umsatzsteuer-Vergütung nach ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruckmuster USt 1 V einschließlich der zugehörigen Anlage zu stellen.
Darin sind die Gegenstände, für die eine Steuervergütung beantragt wird, einzeln aufzuführen und die erforderlichen Angaben zu deren Verwendung zu machen.
Die Voraussetzungen für die Umsatzsteuer-Vergütung sind durch Belege nachzuweisen. Die auf den Erwerb des begünstigten Gegenstands entfallende Steuer muss in einer nach § 14 Umsatzsteuergesetz (UStG) ausgestellten Rechnung gesondert ausgewiesen sein. Diese muss unter anderem den Namen und die Anschrift des Leistungsempfängers enthalten.
Es fallen keine Gebühren an.
Der Antrag auf Steuervergütung ist bis zum Ablauf des Kalenderjahrs zu stellen, das dem Kalenderjahr folgt, in dem der Gegenstand in das Drittlandsgebiet gelangt ist.
Der Antrag auf Umsatzsteuer-Vergütung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruckmuster USt 1 V einschließlich der zugehörigen Anlage zu stellen.
Den Vordruck erhalten Sie im Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung.
04.02.2021