Für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften mit beruflicher Niederlassung in Rheinland-Pfalz ist die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz zuständig.
Quelle: BUS Rheinland-Pfalz (Linie6PLus)
Das Berufsregister für Steuerberater wird durch die zuständige Steuerberaterkammer geführt. Eintragungen in das Berufsregister werden von der zuständigen Steuerberaterkammer vorgenommen.
Für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften mit beruflicher Niederlassung in Rheinland-Pfalz ist die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz zuständig.
Wenn Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte, die in dem Bezirk der zuständigen Steuerberaterkammer (Registerbezirk) bestellt werden oder ihre berufliche Niederlassung in diesen verlegen, werden sie in das Berufsregister für Steuerberater eingetragen.
Einzutragen sind für Steuerberater und Steuerfbevollmächtigte:
a) der Familienname, der Vorname oder die Vornamen, das Geburtsdatum und der Geburtsort des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigen,
b) das Datum der Bestellung und der Behörde oder der Steuerberaterkammer, die die Bestellung vorgenommen hat,
c) die Befugnis zum Führen der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ und der Bezeichnungen nach der Fachberaterordnung,
d) die Anschrift der beruflichen Niederlassung, die Telekommunikationsdaten, einschließlich der geschäftlichen E-Mail-Adresse, und die geschäftliche Internetadresse,
e) berufliche Zusammenschlüsse im Sinne der §§ 49, 50 und 55h StBerG,
f) die Anschrift der weiteren Beratungsstellen, der Familienname, der Vorname oder die Vornamen und die Anschrift der die weiteren Beratungsstellen leitenden Personen,
g) der Familienname, der Vorname oder die Vornamen und die Anschrift des Vertreters oder Zustellungsbevollmächtigten, sofern ein solcher bestellt oder benannt worden ist,
h) das Bestehen eines Berufs- oder Vertretungsverbots im Sinne des § 90 Absatz 1 Nummer 4 oder des § 134,
i) die Bezeichnung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs sowie
j) alle Veränderungen der Angaben zu den Buchstaben a und c bis i;
Für Berufsausübungsgesellschaften sind einzutragen:
a) der Name oder die Firma und die Rechtsform,
b) das Datum der Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft und der Name der Behörde oder der Steuerberaterkammer, die die Anerkennung vorgenommen hat,
c) die Befugnis zum Führen der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“,
d) die Anschrift der beruflichen Niederlassung, die Telekommunikationsdaten, einschließlich der geschäftlichen E-Mail-Adresse, und die geschäftliche Internetadresse,
e) berufliche Zusammenschlüsse im Sinne der §§ 49, 50 und 55h StBerG,
f) folgende Angaben zu den Gesellschaftern:
aa. bei natürlichen Personen: der Familienname, der Vorname oder die Vornamen und der in der Berufsausübungsgesellschaft ausgeübte Beruf,
bb. bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften: deren Name oder Forma, deren Sitz und, sofern gesetzlich vorgesehen, das für sie zuständige Register und die Registernummer,
g) bei juristischen Personen: zu jedem Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs der Familienname, der Vorname oder die Vornamen und der Beruf,
h) bei rechtsfähigen Personengesellschaften: die vertretungsberechtigten Gesellschafter und deren Beruf,
i) der Familienname, der Vorname oder die Vornamen und der Beruf der angestellten Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer, die zur Vertretung der Berufsausübungsgesellschaft berechtigt sind, sofern die Eintragung in das Berufsregister von der Berufsausübungsgesellschaft beantragt wird,
j) die Anschrift der weiteren Beratungsstellen, der Familienname, der Vorname oder die Vornamen und die Anschrift der weiteren Beratungsstellen leitenden Personen,
k) der Familienname, der Vorname oder die Vornamen und die Anschrift des Vertreters oder Zustellungsbevollmächtigten, sofern ein solcher bestellt oder benannt ist,
l) bei anerkannten Berufsausübungsgesellschaften: das Bestehen eines Berufs- oder Vertretungsverbotes im Sinne des § 90 Abs. 2 Nummer 4 oder des § 134,
m) die Bezeichnung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs der Berufsausübungsgesellschaft sowie
n) alle Veränderungen der Angaben zu den Buchstaben a und c bis m.
Für weitere Beratungsstellen von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, wenn sie im Registerbezirk errichtet werden:
a) der Familienname, der Vorname oder die Vornamen und die Anschrift des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten,
b) die Befugnis zum Führen der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“,
c) die Anschrift der weiteren Beratungsstellen,
d) der Familienname, der Vorname oder die Vornamen und die Anschrift der die weiteren Beratungsstellen leitenden Personen sowie
e) alle Veränderungen der Angaben zu den Buchstaben a bis d.
Für weitere Beratungsstellen von anerkannten Berufsausübungsgesellschaften, wenn sie im Registerbezirk errichtet werden:
a) der Name oder die Firma und die Rechtsform,
b) die Befugnis zum Führen der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“,
c) die Anschrift der weiteren Beratungsstellen,
d) der Familienname, der Vorname oder die Vornamen und die Anschrift der die weiteren Beratungsstellen leitenden Personen sowie
e) alle Veränderungen der Angaben zu den Buchstaben a bis d.
Hinweis: Meldepflichtig sind nicht nur Verlegungen in einen bestimmten Registerbezirk, sondern auch aus einem Registerbezirk. Dies ist der dortigen zuständigen Steuerberaterkammer zu melden.
Grundsätzlich ist eine formlose Mitteilung ausreichend.
Es fallen keine Gebühren an
Mitteilungen zu Eintragungen im Berufsregister haben unverzüglich zu erfolgen. Mit der rechtzeitigen Mitteilung wird sichergestellt, dass das bei der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz geführte Berufsregister stets auf aktuellem Stand ist.
Bearbeitungsdauer: 2 - 4 Tage
Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) führt nach dem Steuerberatungsgesetz ein elektronisches Gesamtverzeichnis aller Mitglieder der Steuerberaterkammern. Dieses Steuerberaterverzeichnis dient der Information der Behörden und Gerichte, der Rechtsuchenden sowie anderer am Rechtsverkehr Beteiligter. Die Steuerberaterkammern geben die im Berufsregister gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren in das von der Bundessteuerberaterkammer geführte Verzeichnis ein. Der Abruf einzelner Daten aus dem Verzeichnis steht jedem unentgeltlich zu.
Über das Steuerberaterverzeichnis kann ein Bürger überprüfen, ob eine bestimmte Person / Gesellschaft als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter bestellt bzw. als Berufsausübungsgesellschaft anerkannt ist und daher zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist.
Das Steuerberaterverzeichnis dient dagegen nicht dazu, nach einem Steuerberater für ein bestimmtes Fachgebiet oder mit speziellen Qualifikationen zu suchen. Hierzu steht der bundesweite Steuerberater-Suchdienst der Bundesteuerberaterkammer und der Steuerberaterkammern zur Verfügung.
02.12.2022