Die GÜB muss durch Sie den Behörden beim Grenzübergang (entweder im Inland am Flughafen der Bundespolizei oder bei Landübergängen der entsprechenden Grenzbehörde des Schengenstaates an der Außengrenze des Schengengebietes) übergeben werden.
Quelle: BUS Rheinland-Pfalz (Linie6PLus)
Die Grenzübertrittsbescheinigung, kurz GÜB, wird von der zuständigen Stelle an einen ausreisepflichtigen Ausländer der Deutschland oder das Vertragsgebiet der Schengen-Staaten verlassen muss, ausgestellt. Unter anderem werden auf der Grenzübertrittsbescheinigung
festgehalten. Zudem enthält eine Grenzübertrittsbescheinigung auch immer einen Abschnitt, der von der Grenzbehörde abgestempelt und an die ausstellende Behörde zurückgesandt wird. Die erfolgte Ausreise wird dadurch nachgewiesen.
Die GÜB muss durch Sie den Behörden beim Grenzübergang (entweder im Inland am Flughafen der Bundespolizei oder bei Landübergängen der entsprechenden Grenzbehörde des Schengenstaates an der Außengrenze des Schengengebietes) übergeben werden.
Wenn Sie ihre Ausreise nachweisen möchten und keine GÜB erhalten haben, können Sie sich an die zuständige Ausländerbehörde wenden.
Die Zuständigkeit obliegt der örtlich zuständigen Ausländerbehörde.
Als Ausländer müssen Sie Deutschland oder das Vertragsgebiet der Schengen-Staaten in der Regel verlassen, wenn Ihr erforderlicher Aufenthaltstitel, oder auch Ihr Visum nicht mehr gültig ist oder nach spätestens 90 Tagen, wenn Sie für den Kurzaufenthalt von der Visumspflicht befreit sind.
Es fallen keine Gebühren an.
Bitte beachten Sie die Angabe Ihrer Ausreisefrist. Bis zu diesem Stichtag müssen Sie das Land verlassen haben.
14.12.2020