Die Abmeldung bei der zuständigen Stelle erfolgt unaufgefordert. Sobald Sie ein Unternehmen oder Kraftfahrzeug außer Betrieb setzen, denken Sie an die Abmeldung vom Rundfunkbeitrag.
Quelle: BUS Rheinland-Pfalz (Linie6PLus)
Im nicht privaten Bereich müssen Sie für jede Betriebsstätte einen Rundfunkbeitrag unter Berücksichtigung der Zahl der Beschäftigen zahlen. Geben Sie eine Betriebsstätte auf, dann zeigen Sie dies der zuständigen Stelle an und melden sich somit von der Rundfunkbeitragspflicht ab.
Die Abmeldung bei der zuständigen Stelle erfolgt unaufgefordert. Sobald Sie ein Unternehmen oder Kraftfahrzeug außer Betrieb setzen, denken Sie an die Abmeldung vom Rundfunkbeitrag.
Bitte wenden Sie sich an den Beitragsservice.
Sie sind noch Inhaber einer Betriebsstätte oder beitragspflichtiger Kraftfahrzeuge und setzen diese außer Betrieb.
Zur Abmeldung werden nachfolgende Angaben benötigt:
Es fallen keine Gebühren an.
Die Beitragspflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem das Innehaben der Wohnung, der Betriebsstätte oder des Kraftfahrzeugs durch den Beitragsschuldner endet, jedoch nicht vor dem Ablauf des Monats, in dem dies der zuständigen Landesrundfunkanstalt angezeigt worden ist. Das Innehaben eines Kraftfahrzeugs endet mit dem Ablauf des Monats, in dem die Zulassung auf den Beitragsschuldner endet.
Sie können Ihre Betriebsstätte Online über das Service -Portal abmelden
Weiterführende Informationen finden Sie in den Infomaterialien des Beitragsservice.
04.12.2020