In den juristischen Vorbereitungsdienst werden Sie auf Antrag aufgenommen, wenn Sie nach einem rechtswissenschaftlichen Studium an einer Universität die sogenannte erste Prüfung bestanden haben.
Quelle: BUS Rheinland-Pfalz (Linie6PLus)
Das Rechtsreferendariat dauert zwei Jahre. Es wird in Rheinland-Pfalz in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis abgeleistet. Als sogenannter Vorbereitungsdienst bereitet es auf die zweite juristische Staatsprüfung vor.
Während Ihres juristischen Vorbereitungsdienstes erhalten Sie eine Unterhaltsbeihilfe in Höhe von 1.328,29 Euro (Stand: 28. Mai 2020). Weitergehende Leistungen, insbesondere eine jährliche Sonderzuwendung, Urlaubsgeld, vermögenswirksame Leistungen und Kaufkraftausgleich, werden nicht gewährt. Durch die Schaffung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses sind Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert.
Es wird im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung eine Versorgungsanwartschaft gewährleistet. Während des Vorbereitungsdienstes besteht für Sie Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung.
In den juristischen Vorbereitungsdienst werden Sie auf Antrag aufgenommen, wenn Sie nach einem rechtswissenschaftlichen Studium an einer Universität die sogenannte erste Prüfung bestanden haben.
Die Ausbildung im Rechtsreferendariat findet bei vier Pflichtstationen statt: einem ordentlichen Gericht in Zivilsachen (5 Monate), einer Verwaltungsbehörde (3 Monate), einer Staatsanwaltschaft oder einem Gericht in Strafsachen (4 Monate) und einem Rechtsanwalt (9 Monate). Nach den Pflichtstationen folgt die Ausbildung in der Wahlstation im In- oder Ausland (3 Monate). Im 18. Monat der Ausbildung werden die Klausuren der zweiten juristischen Staatsprüfung geschrieben. Die mündlichen Prüfungen finden nach der Wahlstation statt.
Informationen erteilen das Oberlandesgericht Koblenz und das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken. Alleinige Zulassungsbehörde für Rheinland-Pfalz (OLG-Bezirke Koblenz und Zweibrücken) ist der Präsident / die Präsidentin des Oberlandesgerichts Koblenz.
Die Zuständigkeit obliegt:
In den juristischen Vorbereitungsdienst wird auf Antrag aufgenommen, wer nach einem rechtswissenschaftlichen Studium an einer Universität die sogenannte erste Prüfung bestanden hat. Die erste Prüfung besteht aus einer universitären Schwerpunktbereichsprüfung und einer staatlichen Pflichtfachprüfung. Wenn die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Zahl der vorhandenen Ausbildungsplätze übersteigt oder die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nicht ausreichen, erfolgt die Zulassung nach der „Landesverordnung über die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst“.
* Hinweis zur amtlichen Beglaubigung in Rheinland-Pfalz: Zur amtlichen Beglaubigung von Abschriften, Vervielfältigungen und Negativen sowie von Unterschriften und Handzeichen sind (gemäß § 1 des Landesgesetzes über die Beglaubigungsbefugnis vom 21.07.1978 in derzeit gültigen Fassung) befugt: die Ortsbürgermeister und Ortsvorsteher, die Verbandsgemeindeverwaltungen und Gemeindeverwaltungen der verbandsfreien Gemeinden, die Stadtverwaltungen der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte, die Kreisverwaltungen, die Struktur- und Genehmigungsdirektionen, die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, die Direktoren und Präsidenten der Gerichte, die Staatsanwaltschaften und Generalstaatsanwaltschaften, die Justizvollzugsanstalten, die obersten Landesbehörden, die landesunmittelbaren gesetzlichen Krankenkassen, die übrigen Behörden im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit.
Für das Rechtsreferendariat fallen grundsätzlich keine Gebühren an. Während Ihres juristischen Vorbereitungsdienstes erhalten Sie eine Unterhaltsbeihilfe in Höhe von 1.328,29 Euro (Stand: 28. Mai 2020). Weitergehende Leistungen, insbesondere eine jährliche Sonderzuwendung, Urlaubsgeld, vermögenswirksame Leistungen und Kaufkraftausgleich, werden nicht gewährt.
Rechtsreferendare werden in Rheinland-Pfalz zu dem auf den 1. Mai und 1. November eines jeden Jahres jeweils folgenden ersten Arbeitstag eingestellt. Die Bewerbungsunterlagen für die o.g. Einstellungstermine stehen für den Mai-Termin ab Januar und für den November-Termin ab Juli eines jeden Jahres zur Verfügung. Der Antrag auf Übernahme in den juristischen Vorbereitungsdienst einschließlich der erforderlichen Unterlagen muss dem Präsidenten / der Präsidentin des Oberlandesgerichts Koblenz spätestens acht Wochen vor dem jeweiligen Einstellungstermin vollständig vorliegen.
ca. 8 Wochen
Bearbeitungsdauer: 8 Wochen
Klage zum Verwaltungsgericht
Antrag auf Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst
JM
Kann ich mich für einen bestimmten Ort bewerben?
Im Rahmen Ihrer Bewerbung können Sie Ortswünsche äußern, jedoch ist eine Beschränkung der Bewerbung auf einen bestimmten Ort nicht möglich. Im Falle einer Bewerbung müssen Sie sich daher mit der Ausbildung an jedem der nachstehend angeführten Orte einverstanden erklären.
Kann ich einen Ortswunsch angeben?
Im Rahmen Ihrer Bewerbung können Sie Ortswünsche äußern, jedoch ist eine Beschränkung der Bewerbung auf einen bestimmten Ort nicht möglich. Im Falle einer Bewerbung müssen Sie sich daher mit der Ausbildung an jedem der nachstehend angeführten Orte einverstanden erklären.
Nach welchen Kriterien werden die Ortswünsche berücksichtigt?
Bei der Verteilung der Bewerberinnen und Bewerber auf die einzelnen Ausbildungsorte ist die Zulassungsbehörde bzw. die Einstellungsbehörde zahlreichen Sachzwängen unterworfen, die eine Erfüllung des geäußerten Ortswunsches nicht immer möglich machen. Zunächst ist die Anzahl der Ausbildungsplätze in den Bezirken des Oberlandesgerichts Koblenz und des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vorgegeben. Schon das Verhältnis dieser beiden Zahlen entspricht oft nicht dem Verhältnis der Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber, die ihre Ausbildung in den jeweiligen Bezirken absolvieren möchten. Hinzu kommt, dass die größeren Städte sowie die an der "Rheinschiene" gelegenen Orte wegen ihrer günstigen Verkehrsanbindung unter den Bewerberinnen und Bewerbern begehrter sind. Es müssen aber alle Ausbildungsorte des Landes, auch die kleineren und abseits gelegenen, gleichmäßig besetzt werden. Ferner sind auch die Fälle nicht selten, dass gerade ein kleines Gericht, in dem nur ein oder zwei Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen, von mehreren Referendarinnen und Referendaren als Ausbildungsstelle gewünscht wird, weil sie zufällig in der Nähe wohnen. Da kein Anspruch auf eine wunschgemäße Zuweisung besteht, sind jedoch auch die an die Mobilität und Flexibilität zu richtenden Ansprüche unter Umständen recht hoch. So liegen insbesondere für den Landgerichtsbezirk Mainz erfahrungsgemäß weit mehr Zulassungswünsche vor als Ausbildungsstellen vorhanden sind. Daher müssen gerade die Bewerberinnen und Bewerber, welche diesen Ortswunsch äußern, damit rechnen, zur Ausbildung einem anderen Bezirk zugewiesen zu werden. Im Nachrückverfahren können schließlich nur noch die Ausbildungsstellen vergeben werden, die wieder frei geworden sind. Soweit dies möglich ist, wird versucht, den Wünschen der Bewerberinnen und Bewerber Rechnung zu tragen. Sofern eine Auswahl zu treffen ist, stehen soziale Bindungen (z.B. verheiratet, Kinder) an erster Stelle. Vorrangig Berücksichtigung finden auch Bewerberinnen und Bewerber mit einem bestehenden Arbeitsverhältnis an den Universitäten des Landes Rheinland-Pfalz, welches als Nebentätigkeit während des Referendariats fortgesetzt werden soll. Im Übrigen richtet sich die Auswahl danach, ob die Bewerberinnen und Bewerber einen gewachsenen Lebensmittelpunkt im gewünschten Landgerichtsbezirk haben (Kriterien: z.B. langjähriger Wohnsitz, Schulausbildung, Lehre, familiäre Anbindung; dagegen bloßer Studienwohnsitz, eine bereits gemietete Wohnung, Verlobung genügen nicht), und/oder wichtige Gründe (z.B. Gemeinderat, nachhaltige ehrenamtliche Tätigkeit) für den gewünschten Ort vorliegen. Schließlich werden bei der örtlichen Zuweisung Bewerberinnen und Bewerber mit Herkunft aus Rheinland-Rheinland-Pfalz jenen vorgezogen, die keine der genannten Kriterien aufweisen.