Bitte wenden Sie sich an Ihre Kreis- beziehungsweise Stadtverwaltung als untere Abfallbehörde.
Quelle: BUS Rheinland-Pfalz (Linie6PLus)
Gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen verwertbarer Abfälle, sogenannte Wertstoffe aus privaten Haushalten müssen Sie spätestens drei Monate vor Beginn der Sammlung anzeigen. Anzeigepflichtig sind beispielsweise Straßen- oder Containersammlungen von Textilien und Schuhen, aber auch Ankaufstellen von Altpapier.
Die Sammlung kann durch die zuständige Behörde untersagt, befristet oder mit Auflagen versehen werden.
Elektroschrott (defekte Elektroaltgeräte) müssen beim öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder den zur Rücknahme verpflichteten Händlern zurückgegeben werden.
Bitte wenden Sie sich an Ihre Kreis- beziehungsweise Stadtverwaltung als untere Abfallbehörde.
Der Zweck muss eine Sammlung von Abfällen aus privaten Haushalten zu gewerblichen oder gemeinnützigen Zwecken sein.
Der Sammlung darf einem überwiegenden öffentlichen Interesse nicht entgegenstehen.
Es fallen Kosten in Höhe von 50,00 Euro bis 100,00 Euro an.
Sie als Sammler müssen dies mindestens 3 Monate vor Beginn der beabsichtigten Aufnahme zuständigen Behörde anzeigen.
Widerspruch, gegebenenfalls weiterer Rechtsweg
Gegebenenfalls erhalten Sie diese bei der jeweiligen unteren Abfallbehörde.
Wer eine gemeinnützige oder gewerbliche Sammlung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anzeigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Dies kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
Die Anzeigeunterlagen sollten Sie als Nachweis bei Kontrollen mitführen.
20.11.2024
Anzeigeunterlagen nach § 18 KrWG