Sie entnehmen Wasser aus einem oberirdischen Gewässer oder dem Grundwasser oder fördern oder leiten Grundwasser Zutage oder leiten Grundwasser ab? Dann ist hierfür ein Entgelt an das jeweilige Bundesland zu entrichten.
Quelle: BUS Rheinland-Pfalz (Linie6PLus)
Für die Entnahme und Ableitung von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer, sowie die Entnahme, Zutageförderung, Zutageleitung und Ableitung von Grundwasser kann in Deutschland ein Wasserentnahmeentgelt erhoben werden. Ob und in welcher Höhe die Erhebung des Wasserentnahmeentgelts erfolgt, entscheiden die einzelnen Länder.
Das Land Rheinland-Pfalz hat zur Abgabe der Erklärungen die Fachanwendung „eWaCent“ entwickelt, die von den Entgeltpflichtigen verpflichtend zu verwenden ist.
Sie entnehmen Wasser aus einem oberirdischen Gewässer oder dem Grundwasser oder fördern oder leiten Grundwasser Zutage oder leiten Grundwasser ab? Dann ist hierfür ein Entgelt an das jeweilige Bundesland zu entrichten.
Es gibt keinen einheitlichen Verfahrensablauf der Bundesländer, da dieser von den spezifischen gesetzlichen Vorgaben und Strukturen in den einzelnen Ländern abhängig ist.
Die zuständige Stelle ergibt sich aus den landesrechtlichen Regelungen der einzelnen Bundesländer.
In Rheinland-Pfalz obliegt die Zuständigkeit der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord und Stuktur- und Genehmigungsdirektion Süd.
Wasserentnahmeentgeltpflichtig ist, wer Wasser aus einem oberirdischen Gewässer entnimmt, ableitet oder Grundwasser entnimmt, zutage fördert, zutage leitet oder ableitet.
Es gibt keine einheitliche Regelung in den Bundesländern, in denen das Wasserentnahmeentgelt erhoben wird.
Die Höhe des Entgelts richtet sich grundsätzlich nach dem Medium, aus dem das Wasser entnommen wurde (Grundwasser oder oberirdisches Gewässer), der Höhe der Wassermenge sowie dem jeweils zugrunde zu legenden Entgeltsatz.
Entgeltsätze in Rheinland-Pfalz
Meldung der Wassermenge des Vorjahres sowie der Prognose des laufenden Jahres bis 01.03.
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Qualität und dem Umfang der eingereichten Formulare und Unterlagen.
Bei Festsetzungsbescheiden:
Bei Vorauszahlungsbescheiden:
Gegen den Wasserentnahmeentgeltbescheid kann Widerspruch innerhalb eines Monats nach Zustellung eingelegt werden. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR)
Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten des Landes Rheinland-Pfalz
Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten des Landes Rheinland-Pfalz