Wie kann ich mich für die Ausübung meines Ehrenamtes in der Jugendarbeit freistellen lassen?
- Sie benötigen zur Freistellung von Ihrem Dienst, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses einen Antrag auf Freistellung und Erstattung von Verdienstausfall. Diesen können Sie unter "Anträge/Formulare" oder über die Seiten des MFFKI und LSJV abrufen. Dieser muss schließlich durch den öffentlichen bzw. anerkannten freien Träger der Jugendarbeit ausgefüllt, dann Ihrem Arbeitgeber vorgelegt und schließlich aufbewahrt werden, bis Sie die ehrenamtliche Tätigkeit vollzogen haben. Im Anschluss ist dieser Antrag an das Landesjugendamt (LSJV) in Mainz zu senden, um dort die Erstattung des Verdienstausfalls beantragen zu können.
Wie viele Tage im Jahr kann ich mich von der Arbeit zur Ausübung meines Ehrenamtes in der Jugendarbeit freistellen lassen?
- An bis zu 12 Arbeitstagen im Jahr können Sie sich zugunsten des ehrenamtlichen Engagements in der Jugendarbeit von Ihrem Arbeitgeber freistellen lassen. Dies ist auch für halbe Tage möglich.
Kann ich für meinen Verdienstausfall eine Erstattung erhalten? Wie hoch kann die Ausgleichszahlung für meinen Verdienstausfall ausfallen?
- Ja. Das Land gewährt für jeden vollen Arbeitstag unbezahlter Freistellung einen Ausgleich von bis zu 70 Euro. Die Berechnung der Erstattung richtet sich nach dem Arbeitsstundenumfang pro Woche. Im Fall einer Freistellung für halbe Tage erfolgt die Ausgleichszahlung entsprechend.
Was wird die Erstattung berechnet?
- Die Erstattung des Verdienstausfalls richtet sich nach dem Bruttoarbeitslohn pro Tag. Liegt dieser unter dem Höchstbetrag von derzeit 70 Euro pro Tag und arbeitet der Antragsteller 7,48 Stunden pro Tag (5 Tage die Woche) wird der volle Lohn erstattet.
Liegt der Bruttoarbeitslohn pro Tag über 70 Euro und ist der Antragsteller vollzeit beschäftigt erhält er 70 Euro.
Eine Reduzierung des max. Erstattungsbetrages wird auch vorgenommen, wenn der Antragsteller einen reduzierten Stundenumfang pro Woche arbeitet. Dann erfolgt die Berechnung wie folgt: 70 Euro x Stundenumfang pro Woche/39 Stunden pro Woche. Dies ist dann die max. Höhe des Erstattungsanspruches pro Tag.
Gibt es Fristen, die zu beachten sind, wenn ich mich zur Ausübung meines Ehrenamtes in der Jugendarbeit freistellen lassen will?
- Sie sollten Ihren Arbeitgeber mindestens vier Wochen vor Beginn der gewünschten Freistellung informieren und den Antrag auf Freistellung und Erstattung von Verdienstausfall vorlegen. So erhält der Arbeitgeber die Möglichkeit eine Vertretung zu organisieren. Nach Durchführung der Maßnahme in der Jugendarbeit sollten Sie den Antrag spätestens zwei Monate nach Beendigung der Freistellung an das Landesjugendamt übermitteln.
Woher bekomme ich den Antrag auf Freistellung und Erstattung von Verdienstausfall?
- Das Antragsformular finden Sie unter "Anträge/Formulare" oder auf den Seiten des MFFKI und LSJV
An wen muss ich den Antrag auf Freistellung und Erstattung von Verdienstausfall senden, um eine Ausgleichszahlung zu erhalten?
- Der vollständig ausgefüllte Antrag ist schließlich an das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung zu senden.
- Die vollständige Adresse befindet sich im oberen Abschnitt der ersten Seite des Antragsformulars:
- Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung – Landesjugendamt – Rheinallee 97-101, 55118 Mainz
Benötige ich neben dem Antrag noch weitere Dokumente, um eine Ausgleichszahlung zu erhalten?
- Neben dem Antragsformular benötigen Sie im Anschluss an die durchgeführte Maßnahme eine Teilnahmebescheinigung über den Besuch eines Aus bzw. Fortbildungslehrgangs, einer Schulungsmaßnahme oder einer Fachtagung in Fragen der Jugendhilfe. Sollten Sie zudem öffentliche Mittel von anderer Seite erhalten haben, so sind diese ebenfalls anzugeben. Vorlage einer Förderfähigkeitsbescheinigung des Jugendamtes gem. § 74 SGB VIII, sofern der Träger keine Anerkennung nachweisen kann (§ 3 des Ehrenamtsgesetzes).
Was wird unter anerkannte freie Träger Jugendhilfe verstanden?
- Anerkannte freie Träger sind juristische Personen oder Personenvereinigungen oder Jugendverbände die eine Anerkennung gem. § 75 SGB VIII erlangt haben. Dies muss der jeweilige Träger selbst beantworten können, ggf. kann die Anerkennung auch der Landesverband des Trägers inne haben, die für deren Mitglieder ebenfalls gilt.
Der freie Träger hat keine Anerkennung? Der Träger weiß nicht, ob er anerkannt ist?
- Kann der Träger die Anerkennung nicht nachwiesen, hat der Träger die Möglichkeit gem. § 3 des Ehrenamtsgesetzes die Förderfähigkeit für sich und für die Maßnahme bestätigen zu lassen. Dies muss schriftlich beim Jugendamt angefordert und dem Antrag auf Verdienstausfall beigefügt werden.
Wie erhält man die Bestätigung der Förderfähigkeit?
- Der Träger, der nicht anerkannt ist, muss sich an das für ihn zuständige Jugendamt wenden und die Förderfähigkeit gem. § 74 SGB VIII im Sinne des § 3 Abs. 1 des Ehrenamtsgesetzes anfordern. Das Jugendamt prüft den Träger und die Maßnahme auf Förderwürdigkeit und bestätigt dies in einem Schreiben.