Bitte wenden Sie sich an die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier.
Quelle: BUS Rheinland-Pfalz (Linie6PLus)
Die Anzeigepflicht besteht, wenn Sie Pflanzenschutzmittel für Andere anwenden wollen oder andere Personen im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln beraten wollen. Nicht anzeigepflichtig sind Sie hingegen, wenn es sich bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln um gelegentliche Nachbarschaftshilfe handelt.
Bitte wenden Sie sich an die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier.
Die Zuständigkeit obliegt der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.
Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist nach dem Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) nur Personen gestattet, die die dafür erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten haben und garantieren können, dass durch den Umgang mit Pflanzenschutzmitteln keine vermeidbaren schädlichen Auswirkungen auf Natur, Mensch und Tier auftreten. Die Pflanzenschutz-Sachkunde müssen deshalb Personen nachweisen, die
Auskünfte, welche Ausbildungsabschlüsse anerkannt werden, erteilen die zuständigen Dienstleistungszentren Ländlicher Raum Rheinhessen-Nahe-Hunsrück und Rheinpfalz.
Die Anzeige der Tätigkeit ist gebührenfrei.
Die Tätigkeiten sind vor Aufnahme der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Die Anzeige erfolgt schriftlich. Nutzen Sie nachstehendes Formblatt.
Weiterführende Informationen zum Thema Pflanzenschutzmittel finden Sie auf der.
Dienstleistungszentren Ländlicher Raum Rheinhessen-Nahe-Hunsrück und Rheinpfalz
08.05.2020