Wenden Sie sich an das für Sie zuständige Finanzamt. Dieses können Sie mit der Finanzamtssuche auf der Webseite des Bundeszentralamtes für Steuern ermitteln.
Quelle: BUS Rheinland-Pfalz (Linie6PLus)
Erbringt jemand im Inland eine Bauleistung (Leistender) an einen Unternehmer im Sinne des § 2 Umsatzsteuergesetz oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts (Leistungsempfänger), ist der Leistungsempfänger verpflichtet, von der Gegenleistung für die Bauleistungen einen Steuerabzug vorzunehmen. Durch den Abzug der Steuer an der Quelle wird der staatliche Steueranspruch gesichert. Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sind nicht nur Unternehmer, die Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben, sondern auch Kleinunternehmer, pauschalierende Landwirte und von der Umsatzsteuer befreite Unternehmer. Dazu gehören auch Personen, die Umsätze aus Vermietung und Verpachtung erzielen. Die Bauleistungen müssen für das Unternehmen des Unternehmers erbracht worden sein.
Vermietet der Leistungsempfänger Wohnungen, muss er bei Bauleistungen für diese Wohnungen keine Steuer abziehen, wenn er nicht mehr als zwei Wohnungen vermietet. Die Steuer wird für Rechnung des Leistenden abgezogen.
Der Steuerabzug bei Bauleistungen beträgt 15 Prozent von der Gegenleistung einschließlich der Umsatzsteuer.
Wenden Sie sich an das für Sie zuständige Finanzamt. Dieses können Sie mit der Finanzamtssuche auf der Webseite des Bundeszentralamtes für Steuern ermitteln.
Keine.
FM