Für die Anerkennung als Prüfsachverständigen für technische Anlagen stellen Sie einen schriftlichen Antrag an das Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz.
Quelle: BUS Rheinland-Pfalz (Linie6PLus)
Besonders Fachkundige und befähigte Personen im Bereich der technischen Gebäudeausrüstung können sich um die Anerkennung als Prüfsachverständige für technische Anlagen bewerben, um die Prüfung vor Inbetriebnahme und die wiederkehrenden Prüfungen prüfpflichtiger Anlagen nach Bauordnungsrecht durchführen zu können.
Für die Anerkennung als Prüfsachverständigen für technische Anlagen stellen Sie einen schriftlichen Antrag an das Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz.
Der Antrag auf Anerkennung als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für technische Anlagen ist schriftlich bei der obersten Bauaufsichtsbehörde zu stellen. Dabei ist anzugeben, für welche Fachrichtung die Anerkennung beantragt wird sowie ob und wie oft ein Verfahren auf Anerkennung als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für technische Anlagen, auch außerhalb des Landes Rheinland-Pfalz, erfolglos geblieben ist.
Vorlage der Nachweise der Anerkennungsvoraussetzungen.
Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen durch die Anerkennungsbehörde.
Nachweis der fachlichen Eignung durch Prüfung. Anerkennung und Urkundenüberreichung.
Anerkennungsbehörde ist das Ministerium der Finanzen als Oberste Bauaufsichtsbehörde.
Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz
Die Voraussetzungen für die Anerkennung sind in § 4 der Landesverordnung über die Prüfung haustechnischer Anlagen und Einrichtungen nachzulesen.
Dem Antrag sind die erforderlichen Angaben und Nachweise gem. § 5 Abs. 2 der Landesverordnung über die Prüfung haustechnischer Anlagen und Einrichtungen beizufügen.
Insbesondere sind das folgende Unterlagen:
eine Erklärung, dass Versagensgründe nach § 4 Abs. 2 nicht vorliegen.
Für die Teilnahme am Anerkennungsverfahren fallen Gebühren nach lfd. Nr. 3.4.3 der Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen der Bauaufsichtsbehörden und über die Vergütung der Leistungen der Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 9. Januar 2007 (GVBl. S. 22), in der jeweils geltenden Fassung, von derzeit 100,00 bis 500,00 EUR an.
Der Nachweis über die fachliche Eignung wird durch eine Prüfung bei einer von der Anerkennungsbehörde bestimmten Stelle erbracht und die hierfür anfallenden Kosten sind ebenfalls vom Teilnehmer der Prüfung zu tragen. Höhe und Umfang der Prüfungsgebühren sind abhängig vom Prüfungsort und den Vorgaben des Prüfungsausschusses.
Keine.
Über den Antrag auf Anerkennung ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen zu entscheiden (§ 42a Verwaltungsverfahrensgesetz).
Klage nach der Verwaltungsgerichtsordnung.
Der Antrag auf Anerkennung als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für technische Anlagen ist bei der Anerkennungsbehörde zu stellen. Ein Formular für die Antragstellung ist auf der Homepage des Ministeriums der Finanzen eingestellt:
FM
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