Bei Eingang einer Beschwerde oder eines Hinweises, dass bei einer überwachungsbedürftigen Anlage die vorgeschriebenen Prüfungen nicht durchgeführt wurden, leiten die zuständige Behörde ihrerseits eine Überprüfung beim Arbeitgeber bzw. Betreiber ein.
Quelle: BUS Rheinland-Pfalz (Linie6PLus)
Die zuständige Behörde führt die Aufsicht darüber, ob bei überwachungsbedürftigen Anlagen die rechtlich vorgeschriebenen Prüfungen vor Inbetriebnahme durchgeführt wurden.
Bei Eingang einer Beschwerde oder eines Hinweises, dass bei einer überwachungsbedürftigen Anlage die vorgeschriebenen Prüfungen nicht durchgeführt wurden, leiten die zuständige Behörde ihrerseits eine Überprüfung beim Arbeitgeber bzw. Betreiber ein.
Bitte wenden Sie sich an die Abteilung Gewerbeaufsich der Struktur und Genehmigungsdirektion Nord (nördliches Rheinland-Pfalz) oder Struktur und Genehmigungsdirektion Süd (südliches Rheinland-Pfalz) soweit es sich nicht um bergbauliche Betriebsstätten handelt.
Die Beschwerde ist formlos, kann telefonisch, per E-Mail oder schriftlich erfolgen. Folgende Angaben werden (soweit bekannt) zur Bearbeitung benötigt:
Zeitnahe Prüfung, keine Rückmeldung an den Beschwerdeführer, daher keine Bearbeitungsdauer.
formfrei
26.02.2020