Rechtsverbindlich ist für die Ärztin bzw. den Arzt die Weiterbildungsordnung in der jeweils gültigen Fassung der Landesärztekammer deren Mitglied sie/er ist. Für die Anerkennung der Qualifikationen nach Weiterbildungsordnung ist die jeweilige Bezirksärztekammer zuständig. Die Anerkennung einer Bezeichnung wird auf Antrag durch den Nachweis der fachlichen Kompetenz nach Erfüllung der vorgeschriebenen Mindestanforderungen und bestandener Prüfung von der jeweils zuständigen Bezirksärztekammer erteilt.